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Forschungsaufenthalt im Ausland mit Familie

Auf der folgenden Seite informiert EURAXESS Deutschland mobile Forscher und ihre Familien über die Fragen des Kindergeldes und der Schulen bei der Ausreise aus Deutschland:

Child Allowance

Kindergeld wird normalerweise gezahlt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Darüber hinaus muss das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Ihre Situation kann sich während Ihres Auslandsaufenthalts ändern. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Kindergeld nach dem deutschen Einkommensteuergesetz mit einer fortbestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer verbunden. Umgekehrt hängt die unbeschränkte Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer von einer Reihe von Faktoren ab, insbesondere von Ihrem Wohnsitz in Deutschland und Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ob Ihr Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland fortbesteht, hängt in der Regel davon ab, ob die in Ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen während Ihres Auslandsaufenthalts in Deutschland verbleiben, oder alternativ davon, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und er ständig verfügbar ist.


Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch auch erhalten bleiben, wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland entfällt. Dies ist der Fall, wenn:

  • Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin bei der Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtig sind,
  • Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin als Entwicklungshelferin bzw. Entwicklungshelfer oder Missionar bzw. Missionarin beschäftigt sind, oder
  • Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin in einer Einrichtung außerhalb Deutschlands nach den Bestimmungen des deutschen Beamtenrechts beschäftigt sind, oder
  • Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin eine Rente nach den deutschen Vorschriften erhalten. Außerdem muss das Kind, für das das Kindergeld beantragt wird, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Der Antrag muss schriftlich bei dem zuständigen Familienbüro gestellt werden.

Sie sind außerdem verpflichtet, die zuständige Behörde schriftlich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf den Bezug von Kindergeld auswirken würden. Gemäß § 68 Abs.. 1 Satz 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes ist die Kindergeldbehörde zu benachrichtigen, wenn:

  • Sie oder eine andere berechtigte Person (z.B. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin) von einem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden oder
  • Sie, Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin und/oder eines oder mehrere Ihrer Kinder ins Ausland ziehen, auch wenn dies nur vorübergehend ist.

Wenn Sie die Meldung unterlassen und weiterhin Kindergeld beantragen, obwohl Sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, kann dies eine Straftat darstellen.

 

Weiterführende Informationen bzgl. des Kindergeldes

Schulen

Wenn Sie Deutschland mit schulpflichtigen Kindern verlassen, sind Sie vielleicht daran interessiert, mehr über deutsche Schulen im Ausland zu erfahren. Dies gilt insbesondere, wenn Sie planen, eines Tages mit Ihren Kindern zurückzukehren.

Weiterführende Informationen zu Schulen