Reisen innerhalb der Europäischen Union
Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es allen Staatsangehörigen der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen. Alle dieser Staatsangehörigen haben das Recht, so behandelt zu werden, wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Waren für den privaten Gebrauch können in der Regel abgabenfrei mitgeführt werden, wobei es für bestimmte Waren Einschränkungen geben kann. Im Verkehr mit zahlreichen Waren sind Einschränkungen zu beachten.
Einreise aus einem Nicht-EU-Staat
Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat darf nicht jede Ware ohne Weiteres mitgebracht werden. So gibt es zum Beispiel für Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte, Textilien, Arznei- und Betäubungsmittel oder Feuerwerkskörper Beschränkungen oder Einfuhrverbote. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Waren und Geschenke im Gepäck aber zollfrei.
Die Zollformalitäten können sich zudem unterscheiden je nachdem, ob man sich in Deutschland nur vorübergehend aufhalten möchte und seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Nicht-EU-Staat beibehält oder man seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt:
Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat können Waren für Ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch (Computertechnik, mobile Telefone, Elektrogeräte usw.) bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro (für Flug- und Seereisende) abgabenfrei und ohne Zoll-formalitäten eingeführt werden (bei Jugendlichen unter 15 Jahren reduziert sich der Betrag auf 175 Euro). Bei der Einreise über den Landweg reduziert sich diese Summe auf 300 Euro.
Voraussetzung ist, dass die Ware mitgeführt wird. Als „mitgeführt“ gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden (z.B. per Bahn) voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
Die meisten deutschen Flughäfen verfügen über einen grünen und einen roten Zollausgang.
Den grünen Ausgang sollten Sie benutzen, wenn Sie ausschließlich Waren mit sich führen, deren Wert 430 Euro nicht übersteigt.
Wenn Sie in Ihrem Reisegepäck Waren für den persönlichen Gebrauch mitführen, deren Neuwert über 430 Euro liegt, empfiehlt es sich, den roten Ausgang zu nehmen, um die Waren beim Zoll anzumelden und ggf. Einfuhrabgaben zu entrichten.
Unter Umständen können mögliche Einfuhrabgaben erlassen werden, wenn glaubwürdig erläutert werden kann, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind. Dies wird immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden: :
- Ihr Lebensmittelpunkt liegt in einem Nicht-EU-Staat;
- Sie werden sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten;
- die mitgebrachten Waren gehören zu Ihrer Berufsausrüstung, welche nach Beendigung Ihres Forschungsaufenthalts wieder vollständig ausgeführt wird.
Falls Sie aufgefordert werden, Zollabgaben zu entrichten, bewahren Sie alle Quittungen auf und stellen Sie direkt vor Ort einen Antrag auf Erlass oder Erstattung von Einfuhrabgaben. Der Antrag kann mit Hilfe des Zoll-Formulars 0223 oder auch formlos gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Erlass- bzw. Erstattungsverfahren.
Bei einem Aufenthalt von bis zu 24 Monaten kann unter Umständen zudem das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen werden, welches eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung ermöglicht.
Weiterführende Informationen:
Bei einem Umzug aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland kann das Übersiedlungsgut unter bestimmten Voraussetzungen von Einfuhrabgaben befreit werden.
Für die Überführung von Übersiedlungsgut soll das Zoll-Formular 0350 verwendet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Voraussetzungen und Regelungen – Übersiedlungsgut
Instrumente, Apparate und Maschinen, die einen eindeutigen wissenschaftlichen Charakter vorweisen und für die Forschung bestimmt sind, können eine Zollbefreiung erhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter
Befindet sich Ihr Wohnsitz außerhalb der EU, können Sie Ihr nicht in der EU zugelassenes Kraftfahrzeug grundsätzlich abgabenfrei nach Deutschland einführen und verwenden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist allerdings auf sechs Monate begrenzt.
Abweichend von dieser Sechs-Monate-Frist können:
- Studierende und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthalts zoll- und steuerfrei privat benutzen
- Beschäftigte mit ständigem Wohnsitz in Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Arbeitsstelle in der EU (sogenannte Berufspendlerinnen und -pendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen
Befindet sich Ihr Wohnsitz in der EU, so dürfen Sie im Ausnahmefall ein im Nicht-EU-Mitgliedstaat verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EU einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn:
- das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird
(Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EU aufhalten.)
- die Wiedereinreise mit einem im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist
(Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeugs innerhalb von drei Wochen. Es ist jedoch nur zulässig, unmittelbar an den Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren. So dürfen zum Beispiel weder Urlaubsfahrten noch Geschäftsreisen mit dem Mietfahrzeug durchgeführt werden.)
- das Firmenfahrzeug für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen beruflichen Aufgabe oder für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz genutzt wird
Merkblatt Vorübergehende Verwendung von Firmenwagen
Hinweis
Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.
Weitere Informationen finden Sie unter
Vorübergehende Verwendung eines nicht in der EU zugelassenen Kraftfahrzeugs
-
Ob und in welcher Höhe Abgaben bei Geschenksendungen entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab. Sendungen von oder an Unternehmen sind grundsätzlich keine abgabenfreien Geschenksendungen. Ob für diese Sendungen Abgaben entstehen, kann unter dem Punkt Internetbestellungen, s.u., nachgelesen werden:
Eine „Sendung“ ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von einer Privatperson an eine andere abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird – unabhängig davon ob die Sendung aus mehreren Packstücken oder nur aus einem besteht.
Der Warenwert ergibt sich aus den Angaben der Zollinhaltserklärung (CN 22 oder CN 23). Es wird nicht geprüft, ob die Beförderungs- bzw. Portokosten in diesem Wert enthalten sind.
Private Kleinsendungen sind in den meisten Fällen Geschenksendungen. Diese Sendungen sind zollfrei und unterliegen keinen Zollförmlichkeiten, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind (Artikel 25 bis 27 Zollbefreiungsverordnung):
- der Wert der Sendung ist nicht größer als 45 Euro
- bei bestimmten Waren sind innerhalb dieses Wertes Höchstmengen beachtet worden
- gelegentliche Sendung von natürlichen Personen an andere natürliche Personen
- unentgeltliche Sendung (d.h. die Empfängerin bzw. der Empfänger erhält die Sendung ohne irgendeine Bezahlung, Gegenleistung oder vergleichbare Ersatzleistung - damit sind z.B. Tauschsendungen ausgeschlossen)
- Absendung aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Europäischen Union noch zu der Insel Helgoland gehören
- die Waren sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt der Empfängerin bzw. des Empfängers bestimmt sind und Art und Menge der Waren lassen keine Einfuhr aus geschäftlichen Gründen vermuten
Übersteigt der Wert einer unteilbaren Ware die Wertgrenze von 45 Euro, sind die Einfuhrabgaben vom vollen Wert zu erheben.
Weitergehende Informationen zu Einfuhrumsatzsteuer und VerbrauchsteuernLiegt der Warenwert einer Sendung zwischen 45 Euro und 700 Euro ist eine vereinfachte Abgabenberechnung mit so genannten "pauschalierten Abgabensätzen" möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- der Wert der Sendung ist nicht größer als 700 Euro
- gelegentliche Sendung von natürlichen Personen an andere natürliche Personen
- unentgeltliche Sendungen (d.h. die Empfängerin bzw. der Empfänger erhält die Sendung ohne irgendeine Bezahlung, Gegenleistung oder vergleichbare Ersatzleistung - damit sind z.B. Tauschsendungen ausgeschlossen)
- Absendung aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Europäischen Union noch zu der Insel Helgoland gehören
- die Waren sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt der Empfängerin bzw. des Empfängers bestimmt sind und Art und Menge der Waren lassen keine Einfuhr aus geschäftlichen Gründen vermuten
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lehnen Sie die Pauschalierung ab, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Dieses Verfahren bezeichnet man als Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.
Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwertes. Ein Abgabensatz von lediglich 15 Prozent wird auf Waren angewandt, für die Zollvergünstigungen - sogenannte Präferenzen - gewährt werden.
Für bestimmte Waren sind besondere pauschalierte Abgabensätze heranzuziehen. In ihnen sind alle auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (der Zoll, die Verbrauchsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer) enthalten.
Für Bier ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
Bei einem Warenwert von mehr als 700 Euro werden die Einfuhrabgaben nach den Abgabensätzen des Zolltarifs berechnet.
-
Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfängerinnen und Empfänger. Auch bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden.
Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Warenwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.
Die Erhebung und Entrichtung der Verbrauchsteuer für alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren sowie Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren erfolgt unabhängig vom Warenwert der Sendung.
Bei einem Wert bis 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben.
Allerdings werden Abgaben in einer Höhe von weniger als 1 Euro nicht erhoben.
Ab einem Warenwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif berechnet.
Abgabenberechnung nach dem Zolltarif
Bei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet.
Die Höhe der Einfuhrabgaben hängt nicht allein vom Zollwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der Einfuhrabgaben ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Union und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.
(Hinweis: Der Begriff Zollwert entspricht nicht dem Begriff Warenwert bzw. Gesamtwert.
Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Der Zollwert wird nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften ermittelt.