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Zollformalitäten

Reisen innerhalb der Europäischen Union

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es allen Staatsangehörigen der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen. Alle dieser Staatsangehörigen haben das Recht, so behandelt zu werden, wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Waren für den privaten Gebrauch können in der Regel abgabenfrei mitgeführt werden, wobei es für bestimmte Waren Einschränkungen geben kann. Im Verkehr mit zahlreichen Waren sind Einschränkungen zu beachten.

 

Einreise aus einem Nicht-EU-Staat

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat darf nicht jede Ware ohne Weiteres mitgebracht werden. So gibt es zum Beispiel für Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte, Textilien, Arznei- und Betäubungsmittel oder Feuerwerkskörper Beschränkungen oder Einfuhrverbote. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Waren und Geschenke im Gepäck aber zollfrei.

Die Zollformalitäten können sich zudem unterscheiden je nachdem, ob man sich in Deutschland nur vorübergehend aufhalten möchte und seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Nicht-EU-Staat beibehält oder man seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt:

  • Ob und in welcher Höhe Abgaben bei Geschenksendungen entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab. Sendungen von oder an Unternehmen sind grundsätzlich keine abgabenfreien Geschenksendungen. Ob für diese Sendungen Abgaben entstehen, kann unter dem Punkt Internetbestellungen, s.u., nachgelesen werden:

    Eine „Sendung“ ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von einer Privatperson an eine andere abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird – unabhängig davon ob die Sendung aus mehreren Packstücken oder nur aus einem besteht.

    Der Warenwert ergibt sich aus den Angaben der Zollinhaltserklärung (CN 22 oder CN 23). Es wird nicht geprüft, ob die Beförderungs- bzw. Portokosten in diesem Wert enthalten sind.

  • Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfängerinnen und Empfänger. Auch bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden.

    Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Warenwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.

    Die Erhebung und Entrichtung der Verbrauchsteuer für alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren sowie Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren erfolgt unabhängig vom Warenwert der Sendung.