Grundsätzlich muss das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder - unter bestimmten Umständen - in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Im Fall eines Auslandsstudiums kann ausnahmsweise Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind den Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland beibehält und deren Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
Zuständig ist die Familienkasse bei der Arbeitsagentur des deutschen Wohnsitzes.
Wer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, erhält Kindergeld auch für ein Kind, das in einem EU-Mitgliedstaat, zum Beispiel Belgien, wohnt. Bekommt auch der Ehegatte Kindergeld nach belgischem Recht, muss das der Familienkasse gemeldet werden. Das belgische Kindergeld wird dann auf das deutsche Kindergeld angerechnet.
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