Welche Arten von geistigem Eigentum gibt es?
Geistiges Eigentum wird in Deutschland durch die Vergabe von Schutzrechten vor Nachahmung geschützt. Folgende Schutzrechte werden unterschieden:
- Patente (Schutz von neuen technischen Erfindungen)
- Gebrauchsmuster (Schutz von technischen Neuerungen; im Unterschied zum Patent allerdings als reines Registerrecht)
- Geschmacksmuster (Schutz von Design, Mustern und Modellen)
- Marken (z.B. Wort- und Bildmarken)
Wo eine Anmeldung des Schutzrechtes erfolgt, hängt von der Art des Schutzes ab, der erreicht werden soll. Falls dafür der nationale Markt ausreichend ist, kann man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt wenden. Schutz auf europäischer Ebene kann man über das Europäische Patentamt erreichen. Darüber hinaus bietet die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) internationalen Patentschutz.
Umgang mit geistigem Eigentum in Deutschland
Grundsätzlich gilt, dass Forschende sich frühzeitig bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber über den Umgang mit geistigem Eigentum, Patenten und Erfindungen informieren sollten.
An Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland richtet man sich in vielen Fällen nach den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.
Alle Erfindungen, die während der Dauer eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gemacht werden, sind gemäß § 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) dem Arbeitgeber zu melden.
Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf die Erfindung, Arbeitnehmende nur einen ausgleichenden Vergütungsanspruch. Dies gilt jedoch nur für so genannte Diensterfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und entweder aus der den Arbeitnehmenden im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. Damit wird dem Anteil des Arbeitgebers an der Erfindung Rechnung getragen. Die übrigen Erfindungen sind so genannte freie Erfindungen.
Für diese besteht die Pflicht, dem Arbeitgeber ein mindestens "nicht ausschließliches“ Recht zur Benutzung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn sie in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers fallen.
Davon abweichend kann nach § 40 ArbnErfG der Arbeitgeber für Erfindungen von Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst auch eine Beteiligung an deren Ertrag für sich in Anspruch nehmen, wenn dies vorher vereinbart wurde, oder Verwertungsbeschränkungen auferlegen. Diese zusätzlichen Bestimmungen gelten für Arbeitsverhältnisse, die in Betrieben und Verwaltungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Hinsichtlich Erfindungen an Hochschulen ergeben sich aus § 42 ArbnErfG gewisse Privilegierungen für die Beschäftigten. Diese dürfen ihre Erfindungen im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit offenbaren, sofern dies dem Arbeitgeber (Bundesland oder Hochschule) rechtzeitig angezeigt wurde. Ist nicht beabsichtigt, die Erfindung zu veröffentlichen, besteht keine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, so bleibt dem Erfinder ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit.
Verwertet der Arbeitgeber die Erfindung schließlich, so sind fixe 30 % der erzielten Einnahmen als Vergütung an die Erfinderin bzw. den Erfinder zu zahlen.
Auch unterhalb der Schaffensstufe einer Erfindung gibt es gesetzliche Regelungen, wem in einem Arbeitsverhältnis die Früchte des geistigen Eigentums zustehen. So bestimmt für Computerprogramme das Urheberrechtsgesetz in § 69b folgendes: Wird ein Computerprogramm von Arbeitnehmenden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Regelung wird als Auslegungsregel generell in Arbeitsverhältnissen angewendet: Wer dafür bezahlt wird, eine kreative Leistung zu erbringen, überträgt damit im Zweifel die Nutzungsrechte an dem Produkt auf den Arbeitgeber.
An Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gibt es fast immer ein für den Forschungs- und Technologietransfer zuständiges Büro. Dieses sollte Ihre erste Anlaufstelle für die Beratung zum Umgang mit geistigem Eigentum und für die Anmeldung von Patenten und Lizenzen sein. Es informiert Forschende über die erforderlichen Verfahren und Regeln an der jeweiligen Universität oder Forschungseinrichtung und unterstützt sie bei den erforderlichen Schritten im Zusammenhang mit der Anmeldung.
Die für Forschungs- und Technologietransfer zuständigen Stellen können in der Regel auch über Haftungsfragen im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit informieren.
Weiterführende Informationen
Das deutsche Portal zu Horizont Europa
Informationen zu Rechten am Geistigen Eigentum im EU-Forschungsrahmenprogramm Horizont Europa.
Your Europe
Informationen zu geistigem Eigentum in Deutschland in Bezug auf rechtliche Anforderungen, Verwaltungsverfahren und Finanzierungs- und Informationsquellen
Intellectual property - IPR Helpdesk project
Der Europäische IPR-Helpdesk bietet aktuellen und potenziellen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Projekten, die durch die EU gefördert werden und sich auf Forschung und technologische Entwicklung sowie auf das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation beziehen, kostenlose und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Hilfestellung in Fragen des geistigen Eigentums.