Nach den einschlägigen Doppelbesteuerungs- und Sozialversicherungsabkommen stehen Steuern und Beiträge grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat, also den USA zu. Es sind aber Ausnahmen möglich, zum Beispiel für die Rentenversicherung bei Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber und bei den Steuern bei Aufenthalten bis zu einem halben Jahr.
Grundsätzlich sind auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland verpflichtet. Die Pflicht zur Beitragsabführung kann aber durch Vereinbarung auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Außerdem ist es möglich, dass ein entsendender deutscher Arbeitgeber die Beiträge abführt.[s.
Nach den Regelungen der alten EWG-VO 1408/71, die für US-Staatsangehörige vorläufig weiter gilt, die in Irland arbeiten, unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei EU-Mitgliedstaaten beschäftigt ist, den Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt. Im vorliegenden Fall sind deshalb die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen. Würde es sich um die Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedstaats handeln, wäre die neue EG-VO 883/04 anzuwenden. Auch nach den neuen Bestimmungen der EG-VO 883/04 unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei EU-Mitgliedstaaten beschäftigt ist, den Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt. Im Gegensatz zur alten Regelung muss die Tätigkeit aber mindestens zu 25 % im Wohnstaat ausgeübt werden. Beträgt der Arbeitsanteil im Wohnstaat weniger als 25 %, geht nach der neuen Regelung die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich auf den anderen Staat über.
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Zuletzt aktualisiert: 11. Januar 2022