Wird sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages von ihrer deutschen Universität für einen von vornherein begrenzten Zeitraum in die USA entsandt, besteht der deutsche Krankenversicherungsschutz weiter. Liegt keine zeitlich begrenzte Entsendung vor, gelten die deutschen Sozialversicherungsvorschriften für den USA-Aufenthalt nicht weiter. In diesem Fall müsste sie sich privat krankenversichern. Die Wissenschaftlerin soll Kontakt zu ihrer deutschen Krankenversicherung vor ihrer Abreise aufnehmen, um nachzufragen, um Zusatzversicherungen für ihren Aufenthalt in den USA notwendig sein werden.
Neben einer lokalen portugiesischen Krankenversicherung kommt eine deutsche Auslandskrankenversicherung in Betracht. Die deutsche Krankenkasse ist nach der Rückkehr bei Beschäftigungsaufnahme im Inland innerhalb von zwei Monaten zur Wiederaufnahme verpflichtet sowie auch, wenn bestimmte Pflichtversicherungszeiten vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bestanden.
Der Vordruck A1 bescheinigt die Anwendbarkeit ausländischer Sozialversicherungsvorschriften in Belgien. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob überhaupt Sozialversicherungspflicht in Spanien oder Deutschland besteht. Denn dies setzt die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit für einen spanischen bzw. deutschen Arbeitgeber voraus, die in Belgien für diesen Arbeitgeber fortgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, kann weder von Spanien noch von Deutschland ein Vordruck A1 ausgestellt werden. Dann ist von den belgischen Stellen zu prüfen, inwieweit Sozialversicherungspflicht in Belgien besteht.
Q1: Muss mich die Betriebskrankenkasse nach meiner Rückkehr wieder aufnehmen?
Q2: Ist sie auch dann zur Wiederaufnahme verpflichtet, wenn mein Gehalt nach der Rückkehr über der Versicherungspflichtgrenze liegt?
Die Betriebskrankenkasse ist nach der Rückkehr auch bei einem Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze zur Wiederaufnahme verpflichtet, wenn innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung im Inland aufgenommen wird oder wenn man in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert war.