Mein Arbeitsaufenthalt als Forschender in Deutschland dauerte weniger als fünf Jahre. Kann ich die Erstattung deutscher Rentenversicherungsbeiträge verlangen und lohnt sich das?
Die Wartezeit für die deutsche Rentenversicherung beträgt 60 Monate. Dauerte die Versicherungszeit weniger als 60 Monate, kommt grundsätzlich eine Erstattung in Betracht. Aufgrund der Regelungen der EG-VO 883/04 und bilateraler Sozialversicherungsabkommen lohnt es sich jedoch unter Umständen, die deutschen Rentenbeiträge stehen zu lassen. Bei Erreichen des Rentenalters werden alle in den Vertragsstaaten gezahlten Rentenbeiträge berücksichtigt. Sie gehen nicht verloren. Je nachdem werden deutsche Beitragszeiten entweder bei der Berechnung der einheimischen Rentenanwartschaft mitberücksichtigt. Oder man erhält anteilmäßig nebeneinander eine deutsche und eine einheimische Rente.
Ich bin Deutscher und habe für einen Monat sozialversicherungspflichtig ein Seminar an einer Universität in Österreich durchgeführt. Ich lebe allerdings in Deutschland und werde dort auch in Rente gehen. Kann ich meinen Beitrag in die österreichische Kasse zurückerhalten?"
Grundsätzlich ja. Es empfiehlt sich aber unter Umständen, den österreichischen Beitrag stehen zu lassen, weil er nach der EG-VO 883/04 bei der Berechnung der deutschen Rentenanwartschaft mitberücksichtigt wird.
Ich bin Russe und war einige Jahre lang in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ich will jetzt nach Russland zurückkehren. Werden meine Rentenversicherungsbeiträge erstattet? Spielt es für die Erstattung eine Rolle, wenn man mehr als fünf Jahre in Deutschland gearbeitet hat?
Eine Beitragserstattung findet auf Antrag nach einer Wartefrist von 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Rentenversicherungspflicht statt. Sind für mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge gezahlt worden, ist die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt. Statt einer Erstattung wäre es in diesem Fall überlegenswert, die deutschen Rentenbeiträge stehen zu lassen und im Alter von 67 Jahren neben der russischen Rente eine deutsche Rente zu beantragen.
Ich werde von einer Assistentenstelle an einer deutschen Universität auf eine Dauerstelle an einer britischen Universität wechseln. Werden meine Versicherungszeiten in Deutschland auf meine britische Rentenanwartschaft angerechnet?
Deutsche Versicherungszeiten werden auf die britische Rentenanwartschaft angerechnet, wenn die Wartezeit für die deutsche Rente nicht erfüllt ist. Ist die Wartezeit erfüllt, erhält man im Alter sowohl eine deutsche als auch eine britische Rente.
Ich war als Forscher in Deutschland auf der Basis eines Stipendiums. Danach war ich in Frankreich und bin jetzt in Polen tätig. Nun bin ich dabei, meine Zeiten für die Rente zu sammeln. Jetzt stellt sich die Frage nach der Höhe der mir in Deutschland zustehenden Altersrente. Wird meine Zeit als Stipendiat angerechnet?
Deutsche Rentenversicherungspflicht besteht nur für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wer nur von einem Stipendium lebt, unterliegt grundsätzlich nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht.
Liegen dennoch Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung vor, zum Beispiel wegen Beschäftigung während der Zeit des Stipendiums oder freiwilliger Versicherung, gilt für EU-Staatsangehörige, dass alle in EU-Staaten gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Je nach Umfang werden Beitragszeiten entweder bei der Berechnung der Rentenanwartschaft des Heimatstaates mitberücksichtigt oder man erhält anteilmäßig nebeneinander Renten aus mehreren EU-Staaten.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten kommt es darauf an, ob zwischen Deutschland und ihrem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten vorsieht. Gibt es kein Sozialversicherungsabkommen, kommt ein deutscher Rentenanspruch nur in Betracht, wenn mindestens 60 Monate lang Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Bei kürzeren Beitragszeiten ist ein Antrag auf Beitragsrückerstattung zu erwägen.
Ich habe zunächst an einer deutschen Universität gearbeitet. Zurzeit bin ich bei einer amerikanischen Universität beschäftigt. Dieses Jahr werde ich eine Tätigkeit in Großbritannien aufnehmen. Für alle Tätigkeiten zahle ich Rentenversicherungsbeiträge im jeweiligen Land. Wie werden die im Ausland gezahlten Beiträge im deutschen Rentenversicherungssystem berücksichtigt, wenn ich nach einigen Jahren nach Deutschland zurückkehre?
Im Ausland gezahlte Rentenbeiträge führen grundsätzlich zu einer Rentenanwartschaft in dem Staat, in dessen Rentenkasse eingezahlt wurde. Nur wenn die Wartezeit für eine ausländische Rente nicht erfüllt ist und ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht, werden ausländische Beitragszeiten auf die deutsche Wartezeit angerechnet. Mit den USA und Großbritannien bestehen solche Abkommen.
Ich bin Engländer, habe zwölf Jahre als Forscher in Deutschland gearbeitet, 144 Monate in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt und möchte jetzt in Großbritannien in den Ruhestand gehen. Habe ich Anspruch auf eine deutsche Rente und wie hoch wird sie ausfallen?
Bei 144 Beitragsmonaten besteht Anspruch auf eine deutsche Rente, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Die Höhe der Rente wird im Bewilligungsverfahren individuell ermittelt. Neben der Höhe und Anzahl monatlicher Beiträge spielen unter Umständen noch berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel der Ausbildung, Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit eine Rolle für die Rentenhöhe.
Ich werde mit einem Forschungsstipendium ins Ausland gehen. Meine Familie wird mich begleiten. Wie kann ich erreichen, dass der Auslandsaufenthalt meiner Partnerin als Erziehungszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wird?
Kindererziehungszeiten im Ausland werden in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, wenn der erziehende Elternteil oder seine Ehegattin bzw. sein Ehegatte unmittelbar vor oder während der Erziehungszeit für eine Tätigkeit im Ausland Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.
Ist dies nicht der Fall, können dennoch Kindererziehungszeiten im Ausland anerkannt werden, wenn der erziehende Elternteil oder seine Ehegattin bzw. sein Ehegatte während der Auslandstätigkeit noch vertragliche oder dienstrechtliche Beziehungen zu einem deutschen Arbeitgeber oder Dienstherrn unterhält, zum Beispiel in Form eines ruhenden Arbeitsverhältnisses oder einer Beurlaubung.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Ehegattin bzw. der Ehegatte nur deshalb keine Pflichtbeiträge abgeführt hat, weil sie bzw. er zum Beispiel als Beamtin bzw. Beamter generell von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Anträge auf Feststellung von Kindererziehungszeiten sind bei der Deutschen Rentenversicherung auf dem Vordruck V800 einzureichen.
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Zuletzt aktualisiert: 24. April 2023