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Living in EuropeHealth insurance, Medical careGermany

Sonderfall: EU-Staatsangehörige

Allgemein gilt für Auslandsaufenthalte von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz folgendes:

Sind sie in ihrem Heimatstaat freiwillig versichert oder pflichtversichert, können sie im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen und sich die Kosten von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Im ambulanten Bereich haben Krankenversicherte somit die Wahlfreiheit, ob sie in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen beziehen. Nehmen Versicherte einen Arzt oder einen anderen Leistungsbringer innerhalb der Europäischen Union in Anspruch, zahlen sie zunächst vor Ort die Behandlungskosten und reichen dann die Rechnungsbelege bei der zuständigen Krankenkasse im Heimatland ein. Die Kosten werden dann in der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung entstanden wären; eventuelle Mehrkosten müssen Behandelte selbst tragen.

Bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in dem anderen Staat ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für Versicherte ebenso wirksame, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung rechtzeitig in einem Krankenhaus im Inland durchgeführt werden kann.

Ein erweiterter Krankenversicherungsschutz besteht dann, wenn gesetzlich Krankenversicherte und ihre Familienangehörigen sich vorübergehend - im Urlaub oder auf Geschäftsreise - in dem anderen Land aufhalten. Sie haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen, einschließlich einer Krankenhausbehandlung.

Soweit ein Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in Deutschland abgeschlossen und hier tatsächlich gearbeitet wird, besteht jedoch eine inländische Krankenversicherungspflicht.

Die Europäische Krankenversicherungskarte

Zur Erleichterung der Behandlung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist jede Krankenkasse verpflichtet, ihren Mitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. Bei Krankheit in einem anderen EU-Land sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz werden die medizinischen Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates erbracht und nach den dort geltenden Gebührensätzen erstattet: Auf Sachleistungen, die im Gastland kostenlos erbracht werden, haben Kranke bei Vorlage seiner Karte ebenfalls Anspruch wie auf kostenlose ärztliche Versorgung. Kosten für Leistungen, die im Gastland in der Regel bezahlt werden müssen, übernimmt nach Vorlage der Versicherungskarte die Krankenkasse.

Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt aber nur eingeschränkt. Sie gilt

  • nur für vorübergehende Aufenthalte im Ausland,
  • nur für notwendige medizinische Leistungen,
  • nicht für gezielte Reisen zur Behandlung ins Ausland und
  • nicht für Kosten eines Krankenrücktransports in die Heimat.

Längerfristiger Aufenthalt

Längerfristig ist ein Auslandsaufenthalt, der über eine Urlaubsreise, Geschäftsreise oder Tagungsteilnahme hinausgeht, zum Beispiel eine Gastprofessur oder ein Forschungsaufenthalt für die Dauer eines Semesters oder Jahres. Für längerfristige Auslandsaufenthalte innerhalb der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt statt der Europäischen Krankenversicherungskarte folgendes:

Ist man im Heimatland gesetzlich krankenversichert, stellt die heimische Krankenkasse auf Antrag den Vordruck S1 (früher: E 106) aus. Mit dem Vordruck S1 kann man sich und seine Familienangehörigen bei einer deutschen Krankenkasse anmelden. Über die deutsche Krankenkasse erhält man dann alle Leistungen, wie sie einem deutschen Krankenkassenmitglied zustehen. Die deutsche Krankenkasse stellt ihre Kosten anschließend der heimischen Krankenkasse in Rechnung.

Ist man in Deutschland gesetzlich krankenversichert und sind Familienangehörige daheim geblieben, stellt die deutsche Krankenkasse auf Antrag den Vordruck S1 (früher: E 109) aus. Mit Hilfe des Vordrucks S1 können die daheim gebliebenen Familienangehörigen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei in Anspruch nehmen. Die heimische Krankenkasse stellt ihre Kosten anschließend der deutschen Krankenkasse in Rechnung.

Further Information

Sozialversicherungsansprüche – Formulare

Diese Formulare sind nützlich für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und/oder arbeiten oder dies früher getan haben. Die Formulare auf dieser Seite sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit gültig, wenn man offiziell in einem EU-Land lebt.