Sozialversicherungen sind gesetzlich vorgeschrieben und umfassen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung.
Das deutsche Sozialversicherungsrecht stellt maßgeblich auf den regelmäßigen Beschäftigungsort ab. Das entspricht auch den europarechtlichen Regelungen.
In Deutschland stellen Stipendien kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) dar, so dass davon keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Falls Sie im Rahmen eines Stipendienprogramms im Ausland tätig sein werden, sollten Sie zunächst klären, ob Sie in Ihrem Gastland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
Mit dem Status als Stipendiatin bzw. Stipendiat ist keinerlei Versicherungsschutz verbunden. Man soll sich vor der Abreise über die notwendigen Abgaben oder Versicherungen für einen Aufenthalt in einem anderen Land gründlich informieren.
Wenn Sie im Rahmen eines deutschen Arbeitsvertrages im Ausland tätig sein werden, sind Sie sozialversicherungspflichtig. Wenn Ihr Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Entsendung erfolgt, Sie sich also weiter in einem in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnis befinden, unterliegen Sie in der Regel deutschen Rechtsvorschriften. Begründen Sie im Ausland ein neues Beschäftigungsverhältnis, gelten für Sie in der Regel die sozialrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes.
Weist ein Beschäftigungsverhältnis Anknüpfungspunkte sowohl im In- als auch im Ausland auf, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Schwerpunkt der Tätigkeit zu ermitteln. Dazu wird u. a. auf die Eingliederung in eine betriebliche Organisation und die Weisungsgebundenheit sowie auf die Zahlung des Entgelts als Indizien abgestellt.
Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten können sich wegen dieser schwerpunktmäßigen Anknüpfung Probleme ergeben, etwa Unterbrechungen in der Rentenversicherung.
Um dies zu vermeiden hat der Gesetzgeber in § 4 SGB IV eine Regelung getroffen, die die Ausstrahlung des deutschen Sozialrechts bei der Entsendung von Deutschland aus in das Ausland regelt.
§ 4 Ausstrahlung
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
Voraussetzung dafür, dass Versicherungspflicht und Mitgliedsberechtigung in der deutschen Sozialversicherung erhalten bleiben, ist demnach die in der Dauer begrenzte Entsendung in das Ausland im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Entsendete Arbeitnehmende bleiben dann Mitglieder der deutschen Sozialversicherung, obwohl sie nicht mehr in Deutschland - also im originären Geltungsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts nach § 3 SGB IV - tätig sind.
Regelungen des Europarechts haben vergleichbare Wirkung und gehen den deutschen Gesetzen bei Entsendungen innerhalb der Europäischen Union vor. Im Verhältnis zu Staaten außerhalb der EU muss jeweils geprüft werden, ob ein völkerrechtliches Abkommen mit dem Zielstaat besteht; in diesem Fall gelten die Regelungen dieses Abkommens.
Für Laien nur schwer verständlich, ergibt sich so ein dreigliedriger Prüfungsaufbau, um in einem verschiedene Sozialrechtsordnungen berührenden Beschäftigungsfall das anwendbare Sozialrecht zu ermitteln.
In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob das Recht der europäischen Union, genauer die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 anwendbar ist. Falls ja, so ergibt sich daraus, welches nationale Sozialversicherungsrecht anwendbar ist. Falls nein, gilt es im nächsten Schritt ein anwendbares zwischenstaatliches Abkommen zu ermitteln, aus dem sich die Anwendbarkeit der Sozialrechtsordnung eines Abkommenstaates ergibt.
Existiert kein anwendbares Abkommen so ist schließlich die in § 4 SGB IV enthaltene Regelung zur Ausstrahlung des deutschen Sozialrechts maßgeblich.
Für Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz gilt die EG-VO 883/2004. Diese Verordnung regelt die Ansprüche und Übertragbarkeit von sozialen Leistungen innerhalb der Europäischen Union. In der EG-VO 883/04 gibt es zwei Grundregeln:
- Grundsätzlich ist man in dem Land versichert, in dem man die Erwerbstätigkeit ausübt.
- Man ist grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterworfen.
Entsprechende Grundregeln gelten, sofern und soweit zwischen Deutschland und einem außereuropäischen Staat ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht. Zu prüfen ist, ob zwischen Deutschland und Ihrem Gastland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde und welche Versicherungszweige davon berührt sind. Hierzu bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland Informationen an.
Weiterführende Informationen
Merkblätter „Arbeiten in ...“
Hier erhalten Sie länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in einem anderen Staat erwerbstätig sind. Neben Antragsvordrucken finden Sie Anschriften von Stellen, die weiterführende Auskünfte zu Fragen des Versicherungs- und Beitragsrechts geben können
Entsendung ins Ausland
Informationen für Angestellte, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsendet werden. Länderspezifische Fragebögen und Hinweise sowie Informationen zu zuständigen Ansprechpersonen.
EURAXESS - The European Services Network
EURAXESS Services ist ein Netzwerk von über 500 Zentren in 40 europäischen Ländern. Die Zentren helfen Forschenden und ihren Familien bei der Planung und Organisation des Auslandaufenthaltes.
EURAXESS Worldwide
Netzwerkdienste für europäische Forschende, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende, die außerhalb Europas tätig sind. EURAXESS Worldwide gibt es bislang in ASEAN, Latein Amerika & Karibik, China, Indien, Korea, Japan, Australien & Neuseeland und Nordamerika. Die Initiative bietet europäischen Forschenden in diesen Regionen Informationen über europäische Forschungspolitik sowie Kooperationsmöglichkeiten mit Europa. Neben Diensten wie E-Mail-Benachrichtigungen, einem E-Newsletter und einem Internetforum werden regelmäßig Veranstaltungen für die Mitglieder organisiert.