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Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III). Sie bietet einen Versicherungsschutz für erwerbslose Menschen.

Der Kreis der Versicherungspflichtigen bestimmt sich nach §§ 24 ff. SGB III. In § 26 SGB III heißt es:

Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.

§ 26 SGB III

Die Versicherungspflicht für weitere Personengruppen ergibt sich aus § 26 SGB III.

Die Arbeitslosenversicherung wird direkt vom Gehalt abgeführt. Beschäftigte müssen sich nicht darum kümmern. Dabei übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Beschäftigte die andere Hälfte. Der Arbeitgeber meldet seine Beschäftigten bei der jeweiligen Krankenkasse, die dann die Meldung bei allen anderen Trägern der Sozialversicherung automatisch vornimmt.

Der Beitragssatz beträgt gemäß § 341 SGB III 2,5% des beitragspflichtigen Bruttoentgeltes, wobei seit dem 01. Januar 2024 eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze von 90.600‬ Euro pro Jahr in den westlichen und 89.400 Euro pro Jahr in den östlichen Bundesländern gilt. Darüber liegendes Einkommen wirkt sich nicht mehr auf die Höhe des zu entrichtenden Beitrages aus.

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (Vermittlung, Weiterbildung) und Einkommensersatzleistungen (Arbeitslosengeld).

Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld hat, wer die Anwartschaft erfüllt (d. h. wer unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland gearbeitet hat und in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war) und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Vorherige Beschäftigungszeiten aus den EU-MitgliedstaatenEWR-Staaten und der Schweiz können berücksichtigt werden. Hierfür soll bei den zuständigen ausländischen Dienststellen eine Bescheinigung über Versicherungs-, und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld (Vordrucke PD U1 bzw. E 301) angefordert werden.

Unter "Weiterführende Informationen" finden Sie die entsprechenden Antragsformulare.

Stipendiatinnen und Stipendiaten sind in der Regel von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen, sofern nicht auch ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Inwieweit die Beitragszeiten von Deutschland von der Arbeitslosenversicherung in anderen Ländern anerkannt werden, müssen Sie im jeweiligen Land in Erfahrung bringen. Wenn Sie in ein Land zurückkehren, dass kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat, ist es nicht möglich, dort deutsches Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Beiträge können auch nicht zurückgezahlt werden.

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist man durch die Agentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert, außerdem werden Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren örtlichen Agenturen für Arbeit.

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