Bei Arbeitsverträgen gilt folgendes: Nach der EG-VO 883/04 besteht Sozialversicherungspflicht und damit die Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich im Beschäftigungsstaat, also Deutschland. Ein Verbleiben in der Krankenversicherung des Heimatlandes kann nur ausnahmsweise beantragt werden, wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Deutschlandaufenthalt handelt und arbeitsrechtliche Bindungen zu einem Arbeitgeber im Heimatland bestehen, zum Beispiel ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit Rückkehrrecht auf den Arbeitsplatz im Heimatland.
Bei Stipendien gilt: Es besteht keine Sozialversicherungspflicht. Aber gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz ist ab 01.01.2009 jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen. Wir empfehlen deshalb im Fall eines Stipendiums den Abschluss einer privaten deutschen Krankenversicherung.
Die von einer griechischen Krankenversicherung ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte gilt nur bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt (Urlaub, Geschäftsreise oder Arbeitssuche). Und sie gilt nur für notwendige medizinische Leistungen beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus sowie für die notwendige Behandlung bereits vorhandener oder chronischer Krankheiten. Ihre Gültigkeit erlischt, sobald aufgrund EG-VO 883/04 Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht, zum Beispiel wegen einer Beschäftigung in einer deutschen Forschungseinrichtung.
Neu abgeschlossene private Krankenversicherungen enthalten üblicherweise einen Ausschluss für diagnostizierte Vorerkrankungen und Wartezeiten für Schwangerschaftsbehandlungen, weil sich deren Tarife sonst nicht rechnen würden. Das gilt grundsätzlich auch für befristete Auslandsreisekrankenversicherungen, für deren Abschluss keine Gesundheitsprüfung verlangt wird.
Lösungsmöglichkeiten für solche Situationen sind, sofern im konkreten Fall umsetzbar,
- Fortführung der bisherigen privaten Krankenversicherung, ergänzt um einen Auslandstarif;
- weitere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung des Heimatstaates (bei Arbeitnehmerentsendung) oder
- Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung des Tätigkeitsstaats, wofür in der Regel ein Beschäftigungsverhältnis im Tätigkeitsstaat erforderlich ist.
Bei der Fortführung einer bestehenden privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung spielen Vorerkrankungen und Wartezeiten keine Rolle. Und beim Neueintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung des Tätigkeitsstaats besteht in den meisten Ländern ab dem 1. Tag Versicherungsschutz ohne Wartezeit auch für Vorerkrankungen. Vorsicht ist allerdings in Belgien geboten, wo auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich eine Wartezeit von 1 Jahr gilt.
Als Gastuniversität sollte man Forschende schriftlich darauf hinweisen, dass bei Vorerkrankungen und schon bestehenden Schwangerschaften grundsätzlich kein Krankenversicherungsschutz besteht. Damit wird eine eventuelle Haftung wegen mangelnder Aufklärung ausgeschlossen. Ob Forschende sich dann über eventuelle Vorerkrankungen äußern wollen, ist von ihnen selbst zu entscheiden.
Sobald die Wissenschaftlerin ihr Arbeitsverhältnis in Belgien wieder aufnimmt, wird sie wieder in Belgien sozialversicherungspflichtig. Damit hat sie auch wieder Anspruch auf die Leistungen der belgischen Sozialversicherung einschließlich Sach- und Geldleistungen bei Krankheit.
Problematisch sind in Belgien aber die Wartezeiten für Krankenversicherungsleistungen: Im ersten Jahr der Mitgliedschaft in der belgischen Sozialversicherung zahlt man nur Beiträge. Leistungen der Krankenversicherung kann man grundsätzlich erst ab dem zweiten Jahr beanspruchen. Beitragszeiten in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse werden auf die Wartezeit angerechnet, wenn sie mit dem Vordruck E 104 DE bzw. einem "mobilen Dokument/portable document" bescheinigt werden.
Die Wissenschaftlerin war aber in Deutschland nur privat krankenversichert. In diesem Fall wird kein Vordruck E 104 DE oder "mobiles Dokument/portable document" ausgestellt. Empfohlen wird, sich vom belgischen Krankenversicherungsträger bescheinigen zu lassen, bis zu welchem Datum die Wartezeit nach Wiedereintritt in die belgische Sozialversicherung dauert, und für die Dauer der Wartezeit gegebenenfalls eine private belgische Krankenversicherung abzuschließen.
Haftungshinweis: Alle den FAQs und ihrer Beantwortung zugehörigen Informationen unterliegen einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Inhalte sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Sie sind nicht notwendigerweise vollständig, umfassend oder auf dem aktuellsten Stand. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine rechtsverbindliche Auskunft dar und können auch nicht die Auskunft von Fachleuten für den jeweiligen Einzelfall ersetzen.
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2023