Die Pflegeversicherung, die unmittelbar an die Krankenversicherung gekoppelt und automatisch mit dieser abgeschlossen wird, ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Pflegeversicherung hilft den Menschen, die pflegebedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Sie umfasst die Leistungen der häuslichen und stationären Pflege.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden direkt vom Bruttogehalt abgeführt. Sie betragen gemäß § 55 Abs. 1 SGB XI 3,6 % des beitragspflichtigen Einkommens (Stand Januar 2025). Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer geteilt.
Kinderlose Arbeitnehmende ab dem 23. Lebensjahr zahlen darüber hinaus einen Beitragszuschlag von 0,6 % des Bruttogehalts (§ 55 Abs. 3 SGB XI; Stand Januar 2024). Der Arbeitgeber meldet seine Arbeitnehmenden bei der jeweiligen Krankenkasse an, die dann die Meldung bei allen anderen Trägern der Sozialversicherung automatisch vornimmt. Dieser Zuschlag wird von Arbeitnehmenden alleine getragen.