Die Unfallversicherung ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Ihre rechtlichen Grundlagen sind im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) niedergelegt. Sie hat vorrangig die Aufgabe, Sie im Falle von Arbeitsunfällen abzusichern und gilt nicht für private Unfälle.
Die Versicherungspflicht steht deshalb meist in Zusammenhang mit der Verrichtung einer nichtselbstständigen Beschäftigung.
Der Kreis der Versicherten wird umfassend in § 2 SGB VII dargestellt.
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 sind auch Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die wie Beschäftigte tätig werden, ohne Beschäftigte im Sinne des Gesetzes zu sein.
Durch die Gerichte wurde diese Formulierung näher definiert. Hiernach besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Personen, die eine Tätigkeit verrichten, die
- mehr oder weniger vorübergehend, ernsthaft, wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt und von wirtschaftlichem Wert ist,
- dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht,
- ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen,
- unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist ("arbeitnehmerähnliche" Tätigkeit).
Die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber voll und ganz. Beschäftigte müssen sich nicht darum kümmern. Der Arbeitgeber meldet seine Beschäftigte der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Stipendien sind in der Regel von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Sie haben keinen Einfluss auf die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII sind Doktorandinnen und Doktoranden bzw. Habilitandinnen und Habilitanden in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. In der Regel müssen sie dafür an der betreffenden Einrichtung immatrikuliert sein. (vgl. zum Umfang des Versicherungsschutzes das Informationsblatt zum Unfallversicherungsschutz von Studierenden und Promoverenden sowie Habilitandinnen und Habilitanden).
Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nicht für private Unfälle. Je nach Herkunftsland und Art der Forschungstätigkeit kann es auch sein, dass die gesetzliche Unfallversicherung des Heimatstaats während des Deutschlandaufenthalts nicht weitergilt.
Zur Schließung dieser Lücken des privaten und beruflichen Unfallversicherungsschutzes empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung in Deutschland oder dem Heimatstaat. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich Sache von Forschenden selbst. Sie können aber auch freiwillig von einer Forschungseinrichtung oder einem Stipendiengeber unfallversichert werden.
Bei Abschluss einer privaten Unfallversicherung sollte insbesondere auf folgende Gesichtspunkte geachtet werden:
- Deckung für Unfälle im Deutschland,
- Deckung für Unfälle bei Reisen in den Heimatstaat oder in Drittländer,
- Deckung für Art und Dauer des Forschungsaufenthalts (Vorsicht bei reinen Reiseunfallversicherungen!),
- Deckung für Arbeitsunfälle, soweit nicht durch eine gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt,
- Deckung für Unfälle im Rahmen der spezifischen Forschungstätigkeit (zum Beispiel Laborunfälle),
- Haftungsausschlüsse, zum Beispiel für gefährliche Tätigkeiten oder Sportarten.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)
Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung für ausländische Stipendiatinnen und Stipendiaten befreundeter Organisationen sowie deren Familienangehörige