Versicherungen spielen eine wichtige Rolle in Deutschland. Neben der Sozialversicherung, die u.a. auch verpflichtende Versicherungen wie die Krankenversicherung beinhaltet, spielen auch optionale Versicherungen oft eine große Rolle im Alltag.
-
Das deutsche Sozialrecht gilt gemäß § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Bei einem Stipendium ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages ist man in der Regel von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreit.
Aus den spezifischen Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung für Ausländerinnen und Ausländer, Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz von einer in Deutschland anerkannten Krankenversicherung vorzulegen, um ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erfolgreich zu beantragen.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d des deutschen Aufenthaltsgesetzes haben und Ihr Forschungsaufenthalt in Deutschland am oder nach dem 1. März 2024 beginnt, können Sie sich möglicherweise bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 Nummer 6 SGB V versichern.
Andernfalls können Sie in seltenen Ausnahmefällen auch freiwillig eine gesetzliche Krankenversicherung beantragen, wenn Sie die eine der weiteren Voraussetzungen nach § 9 SGB V erfüllen.
Des Weiteren hat Deutschland mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem EWR und einigen weiteren Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die unter Umständen die Anerkennung des bestehenden Krankenversicherung einer Stipendiatin bzw. eines Stipendiaten in Deutschland ermöglichen können. Diese Anerkennung erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.
Die Krankenkasse im Land Ihres aktuellen Wohnsitzes kann Sie über die Vorgehensweise informieren, sofern ein zutreffendes Abkommen zwischen dem Land und Deutschland besteht.
Sollten Sie sich nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden wollen oder die Voraussetzungen für die Anmeldung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllen, müssen Sie eine private Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz für Ihren Forschungsaufenthalt beantragen.
Auch private Krankenversicherungen aus anderen Ländern können ggf. in Deutschland anerkannt werden. Ihre Krankenkasse kann Sie über die notwendigen Schritten einer Anerkennung des Krankenversicherungsschutzes in Deutschland informieren, sofern eine Anerkennung in Ihrem Fall möglich ist.
Für die Einschreibung an einer Hochschule brauchen sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte eine Bestätigung, die als Nachweis darüber Auskunft gibt, dass eine Person von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Diese Bescheinigung erhält man bei den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.
Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte unserer gesonderten Rubrik Krankenversicherung.
Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Arbeitsvertrages verbringen, werden Sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV als versicherungspflichtiger Beschäftigter grundsätzlich in alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung miteinbezogen. Arbeitgeber und Arbeitnehmende tragen jeweils ungefähr die Hälfte der Beiträge, die insgesamt ca. 40 % des Bruttogehaltes ausmachen. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber getragen.
Sobald Sie Ihre Arbeitsstelle angetreten haben, übernimmt normalerweise Ihr Gastinstitut die für die Anmeldung zur Versicherung erforderlichen Schritte. Man meldet Sie bei der von Ihnen ausgewählten Krankenkasse an, die dann die weiteren Sozialversicherungsträger unterrichtet. Nach Erledigung des Anmeldeverfahrens erhalten Sie vom Träger der Rentenversicherung Ihre Versicherungsnummer und ein Versicherungsnachweisheft, das Sie dem Gastinstitut aushändigen müssen. Für das Entrichten der Beiträge ist der Arbeitgeber verantwortlich; er behält den Beitrag bei jeder Gehaltszahlung ein.
Für Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz gilt die EG-VO 883/04 sowie die diese ergänzende Verordnung regelt die (EG) 987/2009.
Für Drittstaatenangehörige wird der Geltungsbereich durch die weitere Verordnung (EG)1231/2010. Danach gelten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörige und ihre Hinterbliebene, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.
Diese Verordnungen regeln unter anderem die Ansprüche und Übertragbarkeit von sozialen Leistungen innerhalb der Europäischen Union. Vor allem regelt die Grundverordnung 883/2004, welchem Staat das Recht zur Beitragserhebung zusteht.
Hierzu gibt es in Art. 11 zwei Grundregeln:
1. Grundsätzlich ist man in dem Land versichert, in dem man die Erwerbstätigkeit ausübt.
Dieser Grundsatz wird modifiziert, wenn man unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Dauer von maximal 2 Jahren im Rahmen eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses von einem in einen anderen EWR-Staat entsandt wird, Art. 12.
2. Man ist grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterworfen.
Die Zweige der Sozialversicherung im Einzelnen:
-
Bei den Versicherungen unterscheidet man grundsätzlich zwischen Sozialversicherungen und privaten optionalen Versicherungen.
Wann sind private Versicherungen eine Option?
Manche Sozialversicherungen werden auch als optionale private Versicherung angeboten, da diese nicht immer Pflichtversicherungen sind. Insbesondere Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherungen werden auch als private Versicherung angeboten.
Eine private Versicherung kommt in diesen Bereichen alternativ oder ergänzend zur Sozialversicherung in Betracht, soweit
- keine gesetzliche Versicherungspflicht im konkreten Fall besteht oder
- man sich über die Leistungen der Sozialversicherung hinaus zusätzlich absichern möchte.
Ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, ist im Einzelfall konkret zu prüfen: Wer einen Forschungsaufenthalt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verbringt, unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Bei einem reinen Stipendium ist man dagegen in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Weitere Versicherungsarten
Es gibt mehrere Versicherungen, die in Deutschland zusätzlich abgeschlossen werden können und gegen Probleme im Alltag schützen, unter anderem:
In Deutschland haftet man für Schäden, die man einer anderen Person oder deren Besitz zufügt. Eine Haftpflichtversicherung soll die Kosten dieser Schäden abdecken, wenn die bzw. der Versicherte die Schäden unbeabsichtigt verursacht hat. Oft werden auch Schäden abgedeckt, die aufgrund grober Fahrlässigkeit entstehen. Auch Schäden, die von den eigenen Kindern oder von Haustieren verursacht wurden, können von vielen Versicherungsanbietern mitversichert werden.
Policen können auch oft erweitert werden, um bestimmte Schäden, wie z.B. Schäden zum eigenen Zuhause oder im Falle von Gefälligkeiten (z.B. bei Schäden, die die bzw. der Versicherte verursacht, während sie bzw. er einer befreundeten Famlie beim Umzug hilft) zusätzlich abzudecken.
Eine Hausratversicherung kann vor Einbrüchen, Diebstählen sowie Schäden zum eigenen Eigentum während Naturkatastrophen oder Hausbrände schützen. Auch Eigentum wie Fahrräder kann von einer Hausratversicherung geschützt werden.
Wer arbeitet, hat in der Regel auch einen Unfallversicherungsschutz bei der Arbeit. So werden die Folgen von Arbeitsunfällen versichert. Diese Unfallversicherung deckt jedoch nur arbeitsbezogene Unfälle ab. Somit ist man im Privatleben i.d.R. nicht gegen Unfälle versichert.
Eine private Unfallversicherung ergänzt vorhandene Versicherungen, damit zusätzliche Kosten abgedeckt werden, die in Folge eines Unfalls entstehen können und nicht von vorhandenen Versicherungspolicen übernommen werden, z.B. Kosten für Umbaumaßnahmen, die wegen einer entstandenen Behinderung unternommen werden müssen oder Kosten für Prothesen.
Eine Rechtsschutzversicherung bietet Schutz gegen aufkommende Kosten für eine Rechtsberatung oder, wenn nötig, auch für eine Rechtsverteidigung. Mehrere Policen bieten auch telefonische Erstberatungen als Teil ihrer Dienstleistungen an.
Auch hier sind mehrere Abstufungen möglich. Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Lebenssituationen immer automatisch abgedeckt sind. Policen können i.d.R. erweitert werden, um beispielsweise Arbeitsrecht oder Wohnrecht zu berücksichtigen.
Je nach privater Situation kann ein Hinterbliebenenabsicherungsschutz sinnvoll sein. So kann man beim eigenen Todesfall die eine Familie absichern.
Es gibt eine Auswahl an Policen, die je nach Bedarf in Frage kommen könnten. Daher ist es sinnvoll, sich Gedanken zur eigenen Situation zu machen und sich gründlich zu informieren, welche Unterstützung für Hinterbliebene sinnvoll wäre.
Die gesetzliche Krankenversicherung deckt notwendige Behandlungen ab. Allerdings werden einige Behandlungskosten, wie beispielsweise zahnärztliche Behandlungen, in der Regel nicht oder nur teilweise von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Hierfür gibt es Zusatzversicherungen, die diese Leistungen ganz oder teilweise abdecken.
Es gibt auch weitere ergänzende Versicherungen, die man abschließen kann. Diese können beispielsweise ein Einzelzimmer bei Krankenhausaufenthalten gewährleisten oder eine Behandlung durch eine Chefärztin bzw. Chefarzt ermöglichen.
Manche gesetzliche Krankenkassen arbeiten zusammen mit Zusatzversicherungsanbietern im Gesundheitsbereich, die die eigenen Leistungen gezielt ergänzen. Diese Zusatzversicherungen müssen allerdings mit dem Versicherungsanbieter abgeschlossen werden.
Wenn Sie in Deutschland ein Kraftfahrzeug anmelden, müssen Sie eine Kfz-Versicherung vorweisen.
Auch bei Kfz-Versicherungen gibt es Unterschiede zwischen Summen, die versichert sind sowie was versichert wird, z.B. ob weitere Fahrerinnen und Fahrer das Kraftfahrzeug fahren dürfen.
Des Weiteren ist zu unterscheiden zwischen einer reinen Kfz-Versicherung, die Schäden am Fremdeigentum oder an Personen abdeckt, und einer Kfz-Teilkaskoversicherung bzw. Kfz-Vollkaskoversicherung, die zusätzlich auch Schäden am eigenen Kfz abdeckt.
Versicherungsanbieter sind in der Regel verpflichtet, Ihnen ihre Policen vor der Abschließung genauer zu erläutern. Besonders wenn man eine Police im Internet abschließt, ist es ratsam, die Bedingungen der Versicherung sorgfältig zu lesen.
Versicherungsmaklerinnen und -makler können Ihnen auch helfen, die richtigen Policen für Ihre Lebenssituation zu finden. Versicherungsmaklerinnen und -makler sind nicht verträglich an bestimmte Versicherungsanbieter gebunden.
Weiterführende Informationen
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
Übersicht der Staaten, mit denen Deutschland sozialversicherungsrechtliche Regelungen getroffen hat, sowie deren Länderprofile.
Leitfaden zu Rechten der sozialen Sicherheit
Leitfaden der Europäischen Kommission zu Rechten der sozialen Sicherheit in Deutschland:
Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der Europäischen Union
Erklärung der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme innerhalb der Europäischen Union
Haftungshinweis: Die Informationen auf dieser Seite unterliegen einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Inhalte sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Sie sind nicht notwendigerweise vollständig, umfassend oder auf dem aktuellsten Stand. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine rechtsverbindliche Auskunft dar und können auch nicht die Auskunft von Fachleuten für den jeweiligen Einzelfall ersetzen.