Beim Thema Einreise und Aufenthalt in Deutschland gelten unterschiedliche Regelungen für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz auf der einen und für Staatsangehörige von sogenannten Drittstaaten auf der anderen Seite.
-
Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz benötigen weder ein Visum für die Einreise noch eine Genehmigung für einen längeren Aufenthalt.
Für die Einreise ist lediglich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis notwendig (§ 2 Abs. 5 FreizügG). Nach ihrer Einreise muss man (wie auch deutsche Staatsangehörige) innerhalb von drei Monaten seinen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Stadt, in der man lebt, anmelden. Die Meldepflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und knüpft an den Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers im Inland an. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnsitz im Ausland beibehalten wird. Die Meldepflicht kann in Einzelfällen auch für kürzere Aufenthalte bestehen, weswegen eine vorherige Information auf den Internetseiten der Kommune, in der die Wohnung bezogen werden soll, zu empfehlen ist.
Eine Ausnahme betrifft Familienangehörige von EU- und EWR-Staatsangehörigen, die selbst keine Unions-, EWR- oder schweizerische Staatsangehörige sind: sie bedürfen für die Einreise nach Deutschland eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländerinnen und Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Sie müssen dann nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine so genannte Aufenthaltskarte beantragen (§ 2 Abs. 4 S. 2 FreizügG).Staatsangehörige der Schweiz genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der EU. Sie können jedoch eine spezielle (rein deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen.
Welche Ausländerbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem zukünftigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet.
-
Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, eines EWR-Staates noch der Schweiz besitzen, sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumspflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tage benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumspflicht aufgehoben hat. Eine Übersicht zu den Visumerfordernissen finden Sie hier.
Viele Drittstaatsangehörige, die länger als 90 Tage bleiben wollen, benötigen vor ihrer Einreise nach Deutschland ein entsprechendes Visum. Sollten Sie ein Schengen-Visum für einen längeren Aufenthalt beantragen, müssen Sie i.d.R. erneut ausreisen und das richtige Visum für Ihren vorgesehenen Aufenthalt beantragen. Daher ist es wichtig, vor Ihrer Reise nach Deutschland das richtige Visum zu beantragen!
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 AufenthG) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumserteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Örtlich zuständig für die Visumerteilung sind die Auslandsvertretungen, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.
Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag auf Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Während der Hauptreisezeiten können längere Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden.
Der Visumantrag ist von Antragstellenden i.d.R. grundsätzlich persönlich bei der die für ihren aktuellen Wohnort zuständigen Auslandsvertretung mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Antragstellende sich rechtzeitig vor Reisebeginn auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren.
Das genaue Antragsverfahren kann zwischen Auslandsvertretungen abweichen. Daher ist es wichtig, sich bei der für Sie zuständige Auslandsvertretung über das dort angewendete Antragsverfahren zu informieren.
Das Visumantragsformular erhalten Antragstellende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Sie sind immer im Original in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Antragsformulare können auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden.
Seit dem 5. April 2010 bilden die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je 180 Tagen.
Der Visakodex normiert die Visumerteilungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von der zuständigen Auslandsvertretung geprüft werden müssen. Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.
Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
- Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
- Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
- Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen
- Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.
Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.
Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jeder Antragstellerin bzw. jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Staatsangehörige der Europäischen Union, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem die Ausländerin bzw. der Ausländer den Wohnsitz aufnehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.
Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.
Aufgrund der VO 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum ("D-Visum") und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.
Die aktuelle Basis für den Aufenthalt von Forschenden im Aufenthaltsgesetz beruht in den meisten Fällen auf der REST-Richtlinie und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
Die REST-Richtlinie
Zum 1. August 2017 ist in Deutschland die REST-Richtlinie (Directive (EU) 2016/801) umgesetzt worden. Die Richtlinie regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen unter anderem zu Forschungs- und Studienzwecken.
In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration finden sich umfangreiche Erläuterungen zur REST-Richtlinie.
Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist die Nationale Kontaktstelle für Anfragen zur REST-Richtlinie angesiedelt, die unter folgender E-Mail-Adresse erreicht werden kann: rest@bamf.bund.de
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Zum 1. März 2020 ist in Deutschland das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung 2023 und 2024 aktualisiert. Das Gesetz erweitert den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland. Die derzeit geltenden Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden unter dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz weitergeführt und zum Teil erleichtert.
Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, finden Sie entsprechende Informationen bei uns auf der Seite unter Erwerbstätigkeit.
Folgende Aufenthaltstitel werden unterschieden:
Personen, die unter die Definition des Forschenden (vgl. Richtlinie (EU) 2016/801 Artikel 3, Nr. 2) können einen Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG erhalten. Der Aufenthaltstitel wird ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens zwei Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens erfolgt die Erteilung nach § 18d Absatz 4 Satz 3 AufenthG für die Dauer des Vorhabens.
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu achtzehn Monate für die Arbeitsplatzsuche beantragt werden (§ 20 Absatz 3 AufenthG).
Anerkannte Forschungseinrichtungen
Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungseinrichtungen müssen kein Anerkennungsverfahren mehr durchlaufen. Die betreffenden Einrichtungen gelten vielmehr kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen (Vgl.: § 38a Absatz 4a AufenthV). Eine Liste der entsprechenden Einrichtungen wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung gestellt.
Forschungseinrichtungen, die nicht überwiegend öffentlich finanziert sind, können mit Forschenden eine Aufnahmevereinbarung/einen Vertrag gemäß § 18d Absatz 1 Satz 1, Nr. 1b AufenthG schließen. In diesem Fall ist die verkürzte Entscheidungsfrist von höchstens 60 Tagen (§ 18d Absatz 1 Satz 2 AufenthG) nicht anwendbar. Soweit eine Einrichtung mit einer gewissen Regelmäßigkeit Forschende aus Drittstaaten für die Durchführung von Forschungsvorhaben gewinnen will, kann sie über die Durchführung des Anerkennungsverfahrens mehr Planungssicherheit erreichen. In diesem Fall besteht für diese Einrichtungen die Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren beim BAMF zu durchlaufen.
Private Forschungseinrichtungen und Unternehmen
Forschungsvorhaben können grundsätzlich bei jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung durchgeführt werden. Maßgeblich ist, ob die Einrichtung Forschung betreibt (Richtlinie (EU) 2016/801 Artikel 3, Nummer 10).
Bei Unternehmen, die neben anderen Geschäftsbereichen auch auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tätig sind, kommt es auf den den Forschenden zugewiesenen Aufgabenbereich an - ihnen muss die Durchführung eines Forschungsvorhabens zugewiesen sein. Soweit die Zuweisung zu einer Arbeitseinheit mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben erfolgt und die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Forschung im Sinne der vorstehenden Definition angesehen werden kann, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG in Betracht. Soweit zeitgleich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18b Absatz 2 AufenthG vorliegen, besteht bei der Ersterteilung ein Wahlrecht.
Sicherung des Lebensunterhalts
Forschungseinrichtungen, die nicht überwiegend öffentlich finanziert sind, müssen sich schriftlich zur Kostenübernahme für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und eine Abschiebung der bzw. des Forschenden für bis zu sechs Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des entsprechenden Vertrags verpflichten (§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG). Von der Abgabe einer Kostenübernahmeverpflichtung soll abgesehen werden, wenn die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (§ 18d Absatz 2 Satz 1 AufenthG).
§ 18e AufenthG Kurzfristige Mobilität (bis zu 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen)
§ 18e AufenthG regelt die kurzfristige Mobilität von Forschenden, die einen von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzen. In diesen Fällen ist kein deutscher Aufenthaltstitel erforderlich. Dies gilt für Aufenthalte bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen.
Nach der Richtlinie (EU) 2016/801 ist es trotz dieser Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels möglich, ein Mitteilungsverfahren vorzusehen. Dies ist in § 18e AufenthG erfolgt. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird das Mitteilungsverfahren zur kurzfristigen Mobilität vollständig auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragen und von diesem allein durchgeführt. Die Mitteilung muss vor der Einreise vollständig eingegangen sein.
§ 18f AufenthG Langfristige Mobilität (180 Tage bis ein Jahr)
In Fällen, in denen Ausländerinnen und Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu Zwecken der Forschung besitzt, der im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt wurde, und die Forschenden einen Teil des Forschungsvorhabens in Deutschland für die Dauer von mehr als 180 Tagen und höchstens einem Jahr – sog. langfristige Mobilität von Forschern – durchführen möchten, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f AufenthG in Betracht. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde der bisherige § 20b a.F. in § 18f AufenthG überführt, ist aber im Wesentlichen unverändert geblieben.
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18f AufenthG kann nicht nur bei der Ausländerbehörde, sondern auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht werden. Wird der Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht, nimmt dieses den Antrag entgegen und leitet ihn an die zuständige Ausländerbehörde weiter.
Neben dem Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates (ausgestellt für Forschungszwecke und nach der REST-Richtlinie), müssen die folgenden Dokumente eingereicht werden: anerkannter, gültiger Pass/Passersatz, Aufnahmevereinbarung oder Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung, Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (inkl. Krankenversicherungsnachweis).
Familiennachzug
Für Ehegattinnen bzw. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Forschenden (§ 18d AufenthG) und langfristig mobilen Forschenden (§ 18f AufenthG) gelten die allgemeinen Regeln der Familienzusammenführung nach §§ 27, 30 und 32 AufenthG, insbesondere ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen. Ebenso ist Familienangehörigen eine Erwerbstätigkeit gestattet.
Familienangehörige von kurzfristig mobilen Forschenden erhalten hingegen keinen deutschen Aufenthaltstitel – maßgebliches Dokument ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedsstaates (§§ 30 Absatz 5, 32 Absatz 5 AufenthG). Eine Erwerbstätigkeit ist ihnen nicht gestattet.
Definition Forschung
Forschung ist eine „… systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft handelt und dieses Wissen mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden, eingesetzt werden soll (vgl.: Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2016/801). Forschung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung, die auf die Gewinnung grundlegend neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zielt, ohne dabei eine bestimmte Anwendung oder Nutzung im Blick zu haben, angewandte Forschung, bei der innovative Arbeiten zur Aneignung neuen Wissens durchgeführt werden, aber primär auf ein spezifisches praktisches Ziel oder Ergebnis ausgerichtet sind, sowie experimentelle Entwicklung, also systematische, auf Kenntnissen aus Forschung und praktischer Erfahrung aufbauende und ihrerseits zusätzliches Wissen erzeugende Arbeiten, die auf die Herstellung neuer Produkte oder Verfahren bzw. die Verbesserung existierender Produkte oder Verfahren abzielen.
Definition Forschende
„Drittstaatsangehörige, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der diesem Drittstaatsangehörigen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und von einer Forschungseinrichtung ausgewählt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden, um eine Forschungstätigkeit, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist, auszuüben“ (Richtlinie (EU) 2016/801 Artikel 3, Nr.2).
Promovierende können unter zwei mögliche Aufenthaltstitel fallen: § 16b AufenthG oder § 18d AufenthG. Maßgeblich für die Abgrenzung ist § 19f Absatz 3 Satz 2 AufenthG, der einen Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG ausschließt, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil des Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist. Dies betrifft nur Promovierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem Doktorgrad führt.
Umgekehrt kommt § 18d AufenthG zur Anwendung, wenn keine Einschreibung an einer deutschen Hochschule erfolgt oder die Forschung nicht ausschließlich zum Zweck der Erstellung einer Dissertation durchgeführt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags erstellt wird.
Sollte beide Paragrafen in Frage kommen, dürfen sich Forschende zwischen den beiden Paragrafen entscheiden.
Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an qualifizierte ausländische Fachkräfte. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt von 45.300 Euro bzw. 41.041,80 Euro (Stand Januar 2024) für Hochqualifizierte in bestimmten Engpassberufen (u.a. Naturwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Informatikerinnen und Informatiker und Humanmedizinerinnen und Humanmediziner).
Die Erteilung der Blauen Karte EU an diesen zweiten Personenkreis kann grundsätzlich nur nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Soweit Drittstaatsangehörige eine Beschäftigung in einem Engpassberuf anstreben und die Gehaltsgrenze für Regelberufe erfüllen, wird die Blaue Karte EU ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt, höchstens jedoch für vier Jahre. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich. Nach 27 Monaten können Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU i.d.R. eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen können. Bei Nachweis von Sprachkenntnissen auf Niveau B1 kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.
Viele Forschenden können zwischen einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG entscheiden. Für die Beantragung einer Blauen Karte EU kann dabei zum Beispiel die schnellere Möglichkeit der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis oder der längerfristige einfache Wechsel zwischen qualifizierten Arbeitsplätzen sprechen, für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG hingegen u.a. die Möglichkeit, im Anschluss an den Abschluss des Forschungsvorhabens einen Aufenthaltstitel zu Zwecken der Arbeitssuche zu erhalten (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG). Auch die notwendigen Unterlagen und die Bearbeitungsdauer von Anträgen können eine Rolle bei der Entscheidung zwischen Kategorien spielen.
Weitere Informationen zur Blauen Karte EU stellt das BAMF zur Verfügung.
§ 18c Absatz 3 AufenthG übernimmt die Regelung des § 19 alte Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes galt. Hier finden sich Regelungen zur Zuwanderung von „hochqualifizierten“ Fachkräften. Als „hochqualifiziert“ gelten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit mehrjähriger Berufserfahrung mit besonderen Fachkenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Sie dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben und können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ehepartnerinnen bzw. -partner und minderjährige Kinder erhalten ebenfalls einen Aufenthaltstitel
Bitte beachten Sie, dass alle Auskünfte von EURAXESS Deutschland allgemeiner Natur sind und nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken können. Sie stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und können auch nicht die Auskunft von Fachleuten für das jeweilige Thema ersetzen.
Weiterführende Informationen zu Visa
Weiterführende Informationen
BAMF
Informationen zu Aufenthaltstiteln und Beantragungsverfahren für Forschende aus Drittstaaten
Einreise und Aufenthalt
Informationen zu Visa und Bestimmungen für die Einreise nach Deutschland sowie die entsprechenden Antragsformulare
Immigrationsportal der EU
Informationen für Nicht-EU-Staatsangehörige, die zu einem Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen möchten