Studium in Deutschland für Geflüchtete
Aufgrund von zahlreichen Maßnahmen und Initiativen, die zurzeit auf unterschiedlichen Ebenen ergriffen werden (Bund, Länder, einzelne Hochschulen), entsprechen die hier angebotenen Informationen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand.
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Information für geflüchtete Forschende aus der Ukraine finden Sie auf der ERA4Ukraine Seite.
Ausländische Staatsangehörige, die bereits als asylberechtigt anerkannt sind (Aufenthalt in Deutschland nach §§ 25.1 oder 25.2 AufenthG (in Verbindung mit § 3.1 oder § 4.1 Asylverfahrensgesetz) sowie Geflüchtete mit Aufenthaltsstatus nach §§ 23.1 und 23.2 AufenthG ) können in der Regel ein reguläres Studium aufnehmen.
Geflüchtete aus der Ukraine fallen in der Regel unter § 24 des Aufenthaltsgesetzes und dürfen ebenfalls studieren. Weitere Information für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie unter ERA4Ukraine.
Auch Asylbewerberinnen und -bewerber mit Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können grundsätzlich ein Hochschulstudium aufnehmen, wenn die Aufnahme eines Studiums in einer Auflage zur Aufenthaltsgestattung nicht ausdrücklich verboten wurde.
Für den Fall, dass die Aufnahme eines regulären Hochschulstudiums noch nicht möglich ist, bieten viele Hochschulen ein Schnupper- oder ein Gasthörerstudium für Geflüchtete an. Die dort erbrachten Leistungen können zum Teil anerkannt werden, wenn ein reguläres Studium zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird. Erkundigen Sie sich bitte bei der jeweiligen Hochschule, ob sie ein Schnupper- bzw. Gasthörerstudium für Geflüchtete anbietet.
Um zum Studium an einer Hochschule in Deutschland zugelassen zu werden, ist es grundsätzlich erforderlich, die Hochschulzugangsberechtigung nachzuweisen.
Mit Hilfe der Datenbank anabin, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz gepflegt wird, können ausländische Sekundarschulzeugnisse, die im Heimatland den Hochschulzugang ermöglichen, bewertet werden. So kann festgestellt werden, unter welchen Bedingungen mit einem ausländischen Sekundarschulabschluss ein Studium in Deutschland aufgenommen werden kann.
Falls im Heimatland bereits ein Hochschulabschluss erworben wurde, kann ebenfalls mit Hilfe der Datenbank anabin überprüft werden, wie der betreffende Studienabschluss in das deutsche Bildungssystem eingeordnet werden kann.
Für die formale Anerkennung zum Zweck des Hochschulzugangs, des Zugangs zu weiterführenden Studien wie auch für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sind in Deutschland grundsätzlich die Hochschulen zuständig.
Im Auftrag zahlreicher deutscher Hochschulen ist die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerberinnen und -bewerber - uni-assist - tätig, die bei Studieninteressenten mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung die Bewertung ausländischer Zeugnisse vornimmt und informiert, ob Zulassungsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium in Deutschland erfüllt sind.
Im konkreten Einzelfall können Sie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) um ein Gutachten oder um allgemeine Informationen über das betreffende Land und sein Bildungssystem bitten, die auch in der Datenbank anabin zugänglich sind.
Für Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses ist es zudem möglich, bei der ZAB direkt einen Antrag auf eine individuelle Zeugnisbewertung zu stellen. Die dafür anfallenden Gebühren können von den zuständigen Jobcentern oder Arbeitsagenturen übernommen werden. Bitte erkundigen Sie sich VOR der Antragstellung, ob und unter welchen Bedingungen die Kosten übernommen werden können. Bitte beachten Sie die FAQs bezüglich eines Antrags auf Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Falls Nachweise über die Hochschulzugangsberechtigung oder Belege über die Immatrikulation an einer Hochschule im Heimatland auf der Flucht verloren gingen, sollen deutsche Hochschulen trotzdem prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen für den Hochschulzugang erfüllt sind.
Die rechtliche Grundlage dafür bietet zum einen der Beschluss der Kultusministerkonferenz über den Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können. Mit diesem Beschluss, der am 03.12.2015 verabschiedet wurde, haben sich die Bundesländer über ein gemeinsames Vorgehen in Fällen verständigt, in denen Studieninteressierte fluchtbedingt eine im Heimatland erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht oder nur unvollständig mit Dokumenten nachweisen können.
Zum anderen gilt in Deutschland seit 2007 das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention), wo sich der Abschnitt VII mit der "Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben" befasst.
Bei der praktischen Prüfung der Voraussetzungen für den Hochschulzugang in Deutschland kann auf das " European Recognition Manual "zurückgegriffen werden, in dem beschrieben wird, wie eine individuelle Bildungsbiografie von studieninteressierten Flüchtlingen erstellt und mit vorhandenen Belegen verifiziert werden kann.
Zusätzlich können noch Eignungs- und Studierfähigkeitstests von Hochschulen angeboten werden, um die Eignung für ein Hochschulstudium zu überprüfen.
Deutsche Hochschulen sind in der Regel staatlich finanziert und erheben keine bzw. nur geringe Studiengebühren. Einen Überblick über Studiengebühren je nach Bundesland bietet die Seite www.studis-online.de. Einige Hochschulen erlassen Studiengebühren für Geflüchtete. Weitere Informationen dazu gibt es beim Welcome Centre oder International Office der betreffenden Hochschule.
Für akademische Geflüchtete, die sich an einer deutschen Hochschule immatrikuliert haben, ist es in der Regel möglich, eine finanzielle Beihilfe nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) zu beantragen.
Nach § 8 des BAföGs wird die Förderung unter anderem den folgenden Personengruppen gewährt:
- anerkannten Flüchtlingen;
- heimatlosen Ausländerinnen und Ausländern;
- geduldeten Ausländerinnen und Ausländern nach ( § 60 a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Wenn man sich für einen internationalen Studiengang bewirbt, kann man gegebenenfalls auch ohne nachgewiesene Deutschkenntnisse studieren. Stattdessen wird aber der Nachweis über andere Sprachkenntnisse (in der Regel Englisch) benötigt. Nähere Informationen gibt es bei der jeweiligen Hochschule, wo der betreffende Studiengang angeboten wird.
Von internationalen Studiengängen abgesehen, findet das Studium an einer deutschen Hochschule grundsätzlich auf Deutsch statt. Ausländische Studieninteressierte müssen deshalb für die Zulassung eine Prüfung ablegen, mit der sie ihre Deutschkenntnisse nachweisen.
Auf der Seite www.sprachnachweis.de können ausländische Studieninteressenten Informationen über Sprachnachweise finden, die von der jeweiligen Hochschule akzeptiert werden. Die Informationen sind nach Hochschultyp, Studienort, Studiengang und angestrebtem Studienabschluss sortiert.
Nach § 3 bzw. § 4 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen der Kultusministerkonferenz können für den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse grundsätzlich die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder die TestDaF-Prüfung abgelegt werden.
Die DSH-Prüfung wird von den einzelnen Hochschulen selbstständig gestaltet und abgenommen. Studieninteressierte sollten sich rechtzeitig bei der gewählten Hochschule erkundigen, wo und wann die DSH ablegt werden kann und wie hoch die Gebühren sind. In der Regel findet die DSH-Prüfung drei bis vier Wochen vor Semesterbeginn direkt an der Hochschule statt.
Die TestDaF-Prüfung kann in Deutschland sowie an zirka 400 Testzentren in fast 90 Ländern abgelegt werden. Sie findet in der Regel 6-mal pro Jahr statt. Die Termine werden vom TestDaF-Institut festgelegt. Über die Gebühr für die TestDaF-Prüfung kann man sich bei der Anmeldung im betreffenden Testzentrum informieren.
Nach § 8 der Rahmenordnung sind die folgenden Sprachprüfungen der DSH-Prüfung gleichgestellt und werden als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse anerkannt:
Goethe-Zertifikat C 2 bzw. Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) des Goethe-Instituts.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet einen Informationsüberblick über die Deutschkurse, die speziell für Asylbewerberinnen und -bewerber angeboten werden. Über das Auskunftssystem des BAMF können unter anderem lokale Anbieter von Sprachkursen ermittelt werden.
Weiterführende Informationen zu Deutschkursen finden Sie auch auf unserer Webseite unter Sprachkurse.
Bund
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Flüchtlinge durch Bildung integrieren: Alle Maßnahmen im Überblick
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Studium und Ausbildung in Deutschland
Bundesländer
Baden-Württemberg
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Gesammelte Informationen zum Thema Hochschulzugang und Studium in Baden-Württemberg
Studieninformationen für Flüchtlinge
Bayern
Studieren in Bayern
Informationen für Flüchtlinge und Asylbewerber
Berlin
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Brandenburg
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Studium und Hochschulzugang für Flüchtinge im Land Brandenburg
Bremen
bremen.online
Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Hochschulzugänge für Flüchtlinge
Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Informationen für Flüchtlinge, die in NRW studieren möchten
Sachsen
Sächsische Staatskanzelei
Thüringen
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Studieren in Thüringen: Informationen für Geflüchtete
Fördermöglichkeiten
Förderung für gefährdete Forschende
Die deutsche Sektion des Scholars at Risk-Netzwerkes (kurz: SAR Germany Section) wurde am 20. September 2016 unter Federführung der Alexander von Humboldt-Stiftung in Bonn gegründet. Mit dem Ziel, den Erfahrungs- und Informationsaustausch zur Situation gefährdeter Forschenden in Deutschland und darüber hinaus langfristig zu fördern, führt das deutsche SAR-Netzwerk u.a. eine Reihe von Veranstaltungen durch. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen steht allen interessierten Hochschulen und Forschungseinrichtungen offen.
Die Philipp Schwartz-Initiative der Alexander von Humboldt-Stiftung
Mit der Philipp Schwartz-Initiative erhalten Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland die Möglichkeit, gefährdete Forschende im Rahmen eines Vollstipendiums für 24 Monate aufzunehmen.