Haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Nicht-EU-Ausland, die zeitlich befristet sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ihr Vertrag ausläuft, aber zum Beispiel ihre Forschungsarbeit noch nicht beendet ist? Laut dem Aufenthaltsgesetz haben ausländische Hochschulabsolventinnen und -absolventen das Recht, 18 Monate lang zur Arbeitssuche in Deutschland zu bleiben.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich nach zwölf Beitragsmonaten, wenn man sich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Wie lange man sich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen kann, hängt von der Dauer des aktuellen Aufenthaltstitels ab sowie ggf. vom vorherigen Aufenthaltstitel.
Die Frist von 18 Monaten des § 20 Abs. 3 (1) Aufenthaltsgesetz gilt nur für Ausländerinnen und Ausländer, nachdem sie auf Grund eines Aufenthaltstitels nach § 16b oder § 16c ein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in Deutschland befristet beschäftigt waren, können diese Frist von 18 Monaten in der Regel nicht in Anspruch nehmen. Sie können aber in bestimmten Fällen im Anschluss an bestimmten Aufenthaltstiteln trotzdem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen kürzeren Zeitraum haben.
Haftungshinweis: Alle den FAQs und ihrer Beantwortung zugehörigen Informationen unterliegen einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Inhalte sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Sie sind nicht notwendigerweise vollständig, umfassend oder auf dem aktuellsten Stand. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine rechtsverbindliche Auskunft dar und können auch nicht die Auskunft von Fachleuten für den jeweiligen Einzelfall ersetzen.
Zuletzt aktualisiert: 17. April 2023