Für Ausländerinnen und Ausländer ist ein Eintritt in die freiwillige deutsche Rentenversicherung möglich, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für einen Rentenanspruch sind mindestens 60 Beitragsmonate erforderlich. Die Rente kann später im Heimatland in Anspruch genommen werden. Unter Umständen erlaubt darüber hinaus ein mit Deutschland bestehendes Sozialversicherungsabkommen die Berücksichtigung deutscher Beitragszeiten bei der Berechnung der Rentenanwartschaft im Heimatland.
Deutsche Rentenversicherungspflicht besteht nur für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wer nur von einem Stipendium lebt, unterliegt grundsätzlich nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht.
Liegen dennoch Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung vor, zum Beispiel wegen Beschäftigung des Stipendiaten oder freiwilliger Versicherung, gilt für EU-Staatsangehörige, dass alle in EU-Staaten gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Je nach Umfang werden Beitragszeiten entweder bei der Berechnung der Rentenanwartschaft des Heimatstaates mitberücksichtigt oder man erhält anteilmäßig nebeneinander Renten aus mehreren EU-Staaten.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten kommt es darauf an, ob zwischen Deutschland und ihrem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten vorsieht. Gibt es kein Sozialversicherungsabkommen, kommt ein deutscher Rentenanspruch nur in Betracht, wenn mindestens 60 Monate lang Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Bei kürzeren Beitragszeiten ist ein Antrag auf Beitragsrückerstattung zu erwägen.
Die Wartezeit für die Deutsche Rentenversicherung beträgt 60 Monate. Dauerte die Versicherungszeit weniger als 60 Monate, kommt deshalb grundsätzlich eine Erstattung in Betracht. Aufgrund der Regelungen der EG-VO 883/04 und bilateraler Sozialversicherungsabkommen lohnt es sich jedoch unter Umständen, die deutschen Rentenbeiträge stehen zu lassen. Bei Erreichen des Rentenalters werden alle in den Vertragsstaaten gezahlten Rentenbeiträge berücksichtigt. Sie gehen nicht verloren. Je nachdem werden deutsche Beitragszeiten entweder bei der Berechnung der einheimischen Rentenanwartschaft mitberücksichtigt. Oder man erhält anteilmäßig nebeneinander eine deutsche und eine einheimische Rente.
Bei 144 Beitragsmonaten besteht Anspruch auf eine deutsche Rente, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Die Höhe der Rente wird im Bewilligungsverfahren individuell ermittelt. Neben der Höhe und Anzahl monatlicher Beiträge spielen unter Umständen noch berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel der Ausbildung, Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit eine Rolle für die Rentenhöhe.
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Zuletzt aktualisiert: 17. April 2022