Ein ausländischer Forscher arbeitet im Labor einer Universität. Dabei erleidet er einen Unfall. Wie ist er versichert? Macht es einen Unterschied, ob er im Rahmen eines Stipendiums oder eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist? Was muss der Forscher im Vorfeld tun, was die Einrichtung, an der er beschäftigt ist?"
Ist der Forscher im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt und unterliegt er der deutschen Sozialversicherungspflicht, genießt er den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Die Universität hat eine Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger abzugeben. Bei Landesuniversitäten ist dies die Unfallkasse des betreffenden Bundeslandes. Der Forschende erhält dann die Unfallversicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch VII.
Gleiches gilt für einen Stipendiaten, wenn er bei der Universität als Studierender immatrikuliert ist. Denn die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auch auf Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen.
Unterliegt ein beschäftigter ausländischer Forscher ausnahmsweise nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht, sondern der seines Heimatstaats, kommt eine Unfallanzeige an die gesetzliche Unfallversicherung im Heimatstaat in Betracht.
Im Übrigen empfiehlt sich in diesem Fall und auch im Fall eines nicht immatrikulierten Stipendiaten der Abschluss einer privaten Unfallversicherung, die Laborunfälle ausdrücklich einschließt. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich Sache des Forschers selbst. Er kann aber auch freiwillig von einer Forschungseinrichtung oder einem Stipendiengeber unfallversichert werden.
Als Universität veranstalten wir Exkursionen und Veranstaltungen für internationale Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (zum Beispiel Ausflüge per Bus in die nähere Umgebung, Familiennachmittage, Stammtische, Stadtführungen). Die Gruppe der Teilnehmenden ist sehr verschieden (internationale Promovierende, Postdocs, Professorinnen und Professoren mit Arbeitsvertrag, eingeschriebene internationale Promovierende; internationale Stipendiatinnen und Stipendiaten (alle Levels); Gastprofessorinnen und -professoren, die ein Sabbatical und/oder selbstfinanziert sind; Gastdozentinnen und -dozenten; Partnerinnen und Partner und Kinder der Teilnehmenden und Beschäftigte der Universität). Die jeweilige Aufenthaltsdauer der Gastewissenschaftlerinnen und -wissenschaftler variiert zwischen wenigen Wochen und einigen Jahren. Einige der Teilnehmenden sind zum Zeitpunkt der Exkursion schon länger als 30 Tage in Deutschland. Nicht alle schließen eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung ab. Was muss beachtet werden und wie ist der Versicherungsschutz für die oben beschriebene bunt zusammengesetzte Gruppe, einschließlich der Mitarbeitenden der Welcome Center, am besten zu regeln?
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich für Beschäftigte und Studierende der Universität im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit und studienbezogener Veranstaltungen. Ein Teil des Teilnahmerkreises gehört nicht zum Kreis der Versicherungsberechtigten, zum Beispiel Beschäftigte und Studierende anderer Hochschulen mit Gaststatus sowie Familienangehörige. Außerdem zählen Ausflüge, Familiennachmittage, Stammtische und Stadtführungen normalerweise nicht zur Lehr- und Forschungstätigkeit und zu den studienbezogenen Veranstaltungen. Grundsätzlich besteht deshalb kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Für diese Veranstaltungen sollte, wenn gewünscht, eine zusätzliche private Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Deren Kosten könnten gegebenenfalls auf die Teilnehmenden umgelegt werden.
Außerdem ist es möglich, von den Teilnehmenden bei der Anmeldung eine Erklärung unterschreiben zu lassen, dass sie an der Veranstaltung auf eigene Gefahr und Verantwortung teilnehmen und einen weitgehenden Haftungsausschluss des Veranstalters anerkennen.
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Zuletzt aktualisiert: 17. April 2023