Die Krankenversicherung ist Teil der Sozialversicherung. Sie ist geregelt im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Nach § 1 SGB V hat sie "die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern".
Eine Krankenversicherung ist in Deutschland verpflichtend für alle Beschäftigte, deren Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 EUR) liegt und darüber hinaus für viele weitere Personengruppen, die § 5 SGB V auflistet. Auch Forschende und begleitende Familienmitglieder unterliegen der Versicherungspflicht.
Es gibt sowohl private als auch gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gilt seit dem 1. Januar 2019 der Beitragssatz von 14,6%. Unter Umständen dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Die Krankenversicherungsbeiträge (inklusive möglicher Zusatzbeiträge) werden je zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen (Stand Januar 2024).
Die Auswahl an gesetzlichen Krankenkassen und privaten Versicherungsgesellschaften ist recht groß. Um Ihnen einen besseren Überblick zu geben, haben wir unter "weiterführende Informationen" Listen von Krankenversicherungsunternehmen aufgeführt.
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Allgemein gilt für Auslandsaufenthalte von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz folgendes:
Sind sie in ihrem Heimatstaat freiwillig versichert oder pflichtversichert, können sie im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen und sich die Kosten von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Im ambulanten Bereich haben Krankenversicherte somit die Wahlfreiheit, ob sie in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen beziehen. Nehmen Versicherte eine Ärztin bzw. einen Arzt oder einen anderen Leistungsbringer innerhalb der Europäischen Union in Anspruch, zahlen sie zunächst vor Ort die Behandlungskosten und reichen dann die Rechnungsbelege bei der Krankenkasse im Heimatland ein. Die Kosten werden dann in der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung entstanden wären; eventuelle Mehrkosten muss die Patientin bzw. der Patient in der Regel selber tragen.
Bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in dem anderen Staat ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für Versicherte ebenso wirksame, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung rechtzeitig in einem Krankenhaus im Inland durchgeführt werden kann.
Ein erweiterter Krankenversicherungsschutz besteht dann, wenn gesetzlich Krankenversicherte und deren Familienangehörigen sich vorübergehend - im Urlaub oder auf Geschäftsreise - in dem anderen Land aufhalten. Sie haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen, einschließlich einer Krankenhausbehandlung.
Soweit ein Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in Deutschland abgeschlossen und hier tatsächlich gearbeitet wird, besteht jedoch eine inländische Krankenversicherungspflicht.
Die Europäische Krankenversicherungskarte
Zur Erleichterung der Behandlung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist jede Krankenkasse verpflichtet, ihren Mitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. Bei Krankheit in einem anderen EU-Land sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz werden die medizinischen Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates erbracht und nach den dort geltenden Gebührensätzen erstattet: Auf Sachleistungen, die im Gastland kostenlos erbracht werden, haben Kranke bei Vorlage dieser Karte ebenfalls Anspruch wie auf kostenlose ärztliche Versorgung. Kosten für Leistungen, die im Gastland in der Regel bezahlt werden müssen, übernimmt nach Vorlage der Versicherungskarte die Krankenkasse.
Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt aber nur eingeschränkt. Sie gilt
- nur für vorübergehende Aufenthalte im Ausland,
- nur für notwendige medizinische Leistungen,
- nicht für gezielte Reisen zur Behandlung ins Ausland und
- nicht für Kosten eines Krankenrücktransports in die Heimat.
Längerfristiger Aufenthalt
Längerfristig ist ein Auslandsaufenthalt, der über eine Urlaubsreise, Geschäftsreise oder Tagungsteilnahme hinausgeht, zum Beispiel eine Gastprofessur oder ein Forschungsaufenthalt für die Dauer eines Semesters oder Jahres. Für längerfristige Auslandsaufenthalte innerhalb der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt statt der Europäischen Krankenversicherungskarte folgendes:
Ist man im Heimatland gesetzlich krankenversichert, stellt die heimische Krankenkasse auf Antrag den Vordruck S1 (früher: E 106) aus. Mit dem Vordruck S1 kann man sich und seine Familienangehörigen bei einer deutschen Krankenkasse anmelden. Über die deutsche Krankenkasse erhält man dann alle Leistungen, wie sie einem deutschen Krankenkassenmitglied zustehen. Die deutsche Krankenkasse stellt ihre Kosten anschließend der heimischen Krankenkasse in Rechnung.
Ist man in Deutschland gesetzlich krankenversichert und sind Familienangehörige daheim geblieben, stellt die deutsche Krankenkasse auf Antrag den Vordruck S1 (früher: E 109) aus. Mit Hilfe des Vordrucks S1 können die daheim gebliebenen Familienangehörigen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei in Anspruch nehmen. Die heimische Krankenkasse stellt ihre Kosten anschließend der deutschen Krankenkasse in Rechnung.
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Für einen Forschungsaufenthalt in Deutschland muss die medizinische Behandlung bei akuter Krankheit und bei Unfällen in Deutschland abgedeckt sein. In Bezug auf Vorerkrankungen sollte man sich bereits im Heimatland mit allen notwendigen Medikamenten eindecken, da Vorerkrankungen in Deutschland in der Regel nicht von einer privaten Krankenversicherung abgedeckt werden und die Patientin bzw. der Patient die Kosten selbst tragen muss. Gesetzliche Krankenversicherungen müssen demgegenüber ihre Versicherten mit allen Vorerkrankungen übernehmen und auch für Vorerkrankungen ab dem ersten Tag die Kosten voll tragen. Es empfiehlt sich gleichwohl, schon vor der Einreise nach Deutschland mit der Krankenversicherung Kontakt aufzunehmen, so dass alle Fragen rechtzeitig geklärt werden können und vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht. Die zuständige Ausländerbehörde verlangt für die Aufenthaltsgenehmigung den Nachweis einer solchen Krankenversicherung.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Versicherung im Heimatland auch anfallende Arzt- und Krankenhauskosten während Ihres Aufenthaltes in Deutschland deckt. Die Versicherungsgesellschaft muss dann schriftlich bestätigen, dass Versicherungsschutz auch in Deutschland besteht. Falls der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist, müssen Sie eine zusätzliche Versicherung abschließen.
Eine Reisekrankenversicherung ist nicht geeignet. Sie deckt nur die spezifischen Gesundheitsrisiken während der Reise ab, stellt aber keinen ausreichenden Versicherungsschutz für Ihre Tätigkeit in Deutschland dar.
Dauert der Aufenthalt in Deutschland länger als sechs Wochen, so dass Sie dann regelmäßig einen Wohnsitz in Deutschland nehmen, ist folgendes zu beachten: Seit dem 1. Januar 2009 ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, soweit sie nicht gesetzlich krankenversichert oder nach Beamtenrecht beihilfeberechtigt ist. In diesem Fall empfehlen wir den Abschluss einer deutschen Krankenversicherung. Die im Ausland bestehende Krankenversicherung kann für die Zeit des Deutschlandaufenthalts auf Anwartschaftstarif umgestellt werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Auch Forschende ohne Arbeitsvertrag haben womöglich Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung während ihres Aufenthalts in Deutschland. Diese Möglichkeit steht gemäß § 9 Nummer 6 SGB V Forschenden offen, deren Forschungsaufenthalt in Deutschland am oder nach dem 1. März 2024 beginnt und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d (Forscher) des deutschen Aufenthaltsgesetzes sind. Weitere Informationen über Aufenthaltstitel für Forscher finden Sie auf unserer Seite Visum und Einreise.
Forschende, die diese Möglichkeit haben und sich für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden, müssen einen Antrag bei ihrer bevorzugten gesetzlichen Krankenkasse spätestens drei Monate nach Beginn ihres Forschungsaufenthalts stellen. Bitte beachten Sie, dass die freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit dem Beginn des Forschungsaufenthalts beginnt. Das bedeutet, dass Forschende, die sich erst im Laufe dieser Dreimonatsfrist bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anmelden, rückwirkend zum Beginn ihres Forschungsaufenthaltes Beiträge zahlen müssen.
Anträge können in der Regel auch im Vorfeld eines Forschungsaufenthalts gestellt werden, um ausreichenden Krankenversicherungsschutz in Deutschland bereits beim Visumantrag nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich an die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie sich anmelden möchten, um weitere Informationen darüber zu erhalten, wie Sie sich im Voraus anmelden können und einen Nachweis Ihrer Mitgliedschaft für Ihren Visumantrag erhalten können.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung in diesen Fällen erst nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Daher sollen Sie sicherstellen, dass Sie auch während der Reise nach Deutschland ausreichend krankenversichert sind, zum Beispiel durch eine Reiseversicherung.
In seltenen Ausnahmefällen haben Forscher in Deutschland mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis auch die Möglichkeit, sich freiwillig nach § 9 SGB V krankenversichern zu lassen. Im Zweifelsfall fragen Sie vor Beginn Ihres Forschungsaufenthalts die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie sich in Deutschland anmelden möchten, ob eine Ausnahme in Ihrem Fall zutrifft.
Informationen zu den gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf der Website des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV Spitzenverband).
Vorerkrankungen und Familienangehörige
Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz in Deutschland umfasst die Behandlung von Vorerkrankungen.
Darüber hinaus können unmittelbare Familienangehörige (Ehegatten, Kinder) von Forschenden, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, in der Regel ohne weiteren Beitrag über eine Familienversicherung mitversichert werden, sofern die Familienangehörigen auch in Deutschland ihren Wohnsitz aufnehmen.
Private Krankenversicherung
Wenn Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein möchten oder die Voraussetzungen für die Aufnahme bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht erfüllen, müssen Sie für die Dauer Ihres Aufenthalts eine private Krankenversicherung beantragen.
Es gibt viele private Krankenversicherungen in Deutschland, die unterschiedliche Abstufungen des Krankenversicherungsschutzes anbieten. Wichtig ist, das Kleingedruckte aller Policen zu lesen, da beispielsweise Vorerkrankungen von bestimmten Policen möglicherweise nicht vollständig, nur zu einem höheren Beitrag oder gar nicht abgedeckt werden. Außerdem decken einige Policen bestimmte medizinische Bedürfnisse nicht ab oder haben eine Wartezeit, bevor sie bei bestimmten medizinischen Bedürfnissen Versicherungsschutz gewähren, z. B. im Falle einer Schwangerschaft.
Private Krankenversicherungen für mobile Forschende werden oft entweder zu Einsteigertarifen oder als substitutive Krankenversicherung angeboten. Einsteigertarife decken oft nur das Nötigste ab und reichen möglicherweise nicht aus, um ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen oder zu verlängern. Eine substitutive Krankenversicherung bietet dagegen in der Regel einen ähnlichen Schutz wie eine gesetzliche Krankenversicherung, kann aber ggf. einen eingeschränkten Krankenversicherungsschutz gewähren (z.B. in Bezug auf Vorerkrankungen).
Sollte Familienmitglieder Sie nach Deutschland begleiten, ist auch wichtig anzumerken, dass Sie jeweils eine eigene individuelle Krankenversicherung beantragen und bezahlen müssen.
Die Wahl einer privaten Krankenversicherung zu Beginn Ihres Forschungsaufenthalts schließt in der Regel aus, dass Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen, auch innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts gemäß § 18d Aufenthaltsgesetz. Reisekrankenversicherungen, die lediglich die Reise nach Deutschland bis zum Start des Versicherungsschutzes abdecken, sind in der Regel von dieser Regelung zum Ausschluss des Zugangs zur gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen.
Informationen über eine Reihe von privaten Krankenversicherungsanbietern finden Sie auf der Website des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband).
Wenn Sie im Rahmen eines inländischen, also deutschen Arbeitsvertrages angestellt sind, unterliegen Sie als Beschäftigter grundsätzlich der deutschen Krankenversicherungspflicht.
Ausnahmsweise können jedoch aufgrund eines mit Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherungsbestimmungen Ihres Heimatstaates weitergelten. Dies bestätigt Ihnen dann die heimische Krankenversicherung oder Sozialversicherungsbehörde auf einem Vordruck, der die Nummer 1 oder 101 trägt. Aufgrund des Vordrucks mit der Nummer 1 oder 101 unterliegen Sie weiter der heimischen Krankenversicherung und sind von der deutschen Krankenversicherungspflicht befreit, wenn sich das mit Ihrem Heimatstaat bestehende Sozialversicherungsabkommen auch auf die Krankenversicherung erstreckt.
Besitzen Sie keinen Vordruck mit der Nummer 1 oder 101, sind Sie als Beschäftigte bzw. Beschäftigter in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Dann hängt es vom Einkommen ab, ob Sie sich privat oder gesetzlich krankenversichern können.
Bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 69.300 Euro (Stand 2024) muss man sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 % des Bruttojahreseinkommens. Dabei übernehmen sowohl der Arbeitgeber als auch Beschäftigte einen jeweiligen Anteil von 7,3 %.
Seit 1. Januar 2015 können gesetzliche Krankenkassen zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 % einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Mitversicherte Kinder oder Partnerinnen bzw. Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitrag.
Über die Höhe des Zusatzbeitrags entscheiden die einzelnen Krankenkassen. Erhebt eine Kasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmalig oder erhöht ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind weitgehend festgelegt. Unterschiede gibt es beim Kundenservice, Zusatzleistungen und Wahltarifen. Die Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung ist frei. Es lohnt sich daher weiterhin, die Krankenkassenleistungen miteinander zu vergleichen.
Bei einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 69.300 Euro (Stand 2024) hat man in Deutschland die freie Wahl zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Die gewählte Krankenkasse teilt man dem Arbeitgeber mit. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden. Die Krankenkasse leitet die Meldung an die anderen Sozialversicherungsträger weiter. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden unmittelbar vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen.
Further Information
Gesetzliche Krankenkassen
Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland Bundesverband der Gesetzlichen Krankenkassen.
Private Krankenversicherungen
Informationen zur privaten Krankenversicherung und zu privaten Krankenversicherungsunternehmen
Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)
Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung für ausländische Stipendiatinnen und Stipendiaten befreundeter Organisationen sowie deren Familienangehörige
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