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Arbeitslosenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld auf einen anderen EU-Mitgliedstaat , EWR-Staat oder die Schweiz sowie die Länder mit einem Sozialversicherungsabkommen übertragen lassen.

Innerhalb der EU regeln die Artikel 61 bis 65 der Verordnung (EG) 883/04 wie Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zusammenzurechnen sind.

Art. 61 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter entsprechender Zeiten. Dabei sind Beschäftigungszeiten und Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit in anderen Staaten im zuständigen Staat nur dann anzuerkennen, wenn sie bei Zurücklegung im Hoheitsgebiet dieses Staates als Versicherungszeiten anzusehen gewesen wären. Zuständig ist der Staat, in dem Arbeitslosen unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit letztmalig gearbeitet haben und dessen Arbeitslosenversicherung deswegen nun zu leisten hat. Es gilt das Beschäftigungslandprinzip. Das bedeutet, dass Arbeitslose allerdings keine Leistungsansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung der übrigen Staaten haben, in denen sie zuvor Anwartschaften erworben hatten.


Planen Sie also einen Forschungstätigkeit im Ausland im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, werden dort arbeitslos und kehren dann nach Deutschland zurück, so sind Sie auf das Leistungssystem des letzten ausländischen Beschäftigungsstaates angewiesen, von dem Sie erhalten in der Regel nur Leistungen, wenn Sie der dortigen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Diesen Umstand mildert Art. 64 der Verordnung ab. Hiernach besteht die Möglichkeit, sich zur Arbeitssuche ohne Leistungsverlust in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben. Der Zeitraum, in dem Leistungen gewährt werden, kann von der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates (in dem sich Arbeitssuchende dann nicht mehr befinden) von den in der Verordnung vorgesehenen drei Monaten sogar auf bis zu sechs Monate erweitert werden.

Deutschland hat mit vielen weiteren Staaten Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen. Diese Rechtsakte auf dem Gebiet des Völkerrechts entfalten allerdings keine unmittelbare Wirkung für von den Sachverhalten betroffene Personen. Sie bedürfen vielmehr der Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber.

Die Abkommen können im Wortlaut auf den Internetseiten der "Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland", kurz DVKA, nachgelesen werden.

DVKA

Inwieweit die Beitragszeiten von Deutschland von der Arbeitslosenversicherung in Ihrem Zielland anerkannt werden, müssen Sie im jeweiligen Zielland erfragen.

 

Weiterführende Informationen

EURAXESS - The European Services Network

EURAXESS Services ist ein Netzwerk von über 600 Zentren in 40 europäischen Ländern. Die Zentren helfen Forschenden und ihren Familien bei der Planung und Organisation des Auslandaufenthaltes.