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Grundsätzlich unterliegen nur Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte oder Vertretung in Deutschland der Pflicht zur Lohnsteuerabführung. Hat die Forschungseinrichtung keine Präsenz in Deutschland, ist der Forscher für die Zahlung seiner Einkommensteuer allein verantwortlich.
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Nach den einschlägigen Doppelbesteuerungs- und Sozialversicherungsabkommen stehen Steuern und Beiträge grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat, also den USA zu. Es sind aber Ausnahmen möglich, zum Beispiel für die Rentenversicherung bei Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber und bei den Steuern bei Aufenthalten bis einem halben Jahr.
Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat, also Deutschland zu. Ein Besteuerungsrecht der USA käme nur in Betracht, wenn in den USA ein eigenes zweites Büro oder Labor eingerichtet worden wäre und dort ebenfalls Forschungsaufträge erledigt würden.
Das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen, das belgisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen und das deutsch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu. Ausnahmsweise hat nach diesen Abkommen jedoch der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, wenn es sich um Vergütungen für einen nicht länger als zwei Jahre dauernden Forschungsaufenthalt von Hochschullehrenden oder Lehrenden handelt. Im Fall der USA sind weitere Voraussetzungen, dass der Forschungsaufenthalt bei einer dort als Lehr- und Forschungseinrichtung anerkannten Institution absolviert wird und zum öffentlichen Nutzen geschieht, das heißt, nicht in erster Linie dem Interesse privater Personen oder Firmen dient.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
- Ein Besteuerungsrecht Deutschlands scheidet aus, weil der wissenschaftliche Mitarbeiter dort während der Entsendung weder tätig noch ansässig sein wird.
- Belgien hat das Besteuerungsrecht, wenn der wissenschaftliche Mitarbeiter in den USA als Hochschullehrer oder Lehrer eingestuft wird, wenn die Forschungseinrichtung dort offiziell anerkannt ist, wenn die Forschung zum öffentlichen Nutzen geschieht und wenn Belgien Ansässigkeitsstaat ist. Belgien wäre nicht Ansässigkeitsstaat, wenn der Wohnsitz bei den Eltern nur pro forma genommen und der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich während der Entsendung in die USA verlegt wird.
- Wird eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt das Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat USA.
Zunächst muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob die vom Arbeitgeber gezahlte Summe nach amerikanischem und deutschem Steuerrecht als Stipendium oder als Arbeitslohn anzusehen ist. Für den USA-Aufenthalt gilt nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich Steuerfreiheit für Stipendien. Arbeitslohn ist grundsätzlich in den USA zu versteuern. Ausnahmsweise kann das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn jedoch Deutschland zustehen, wenn der Arbeitnehmer Hochschullehrer oder Lehrer ist, er sich zu fortgeschrittenen Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder einer anderen Einrichtung für Forschungsarbeiten in den USA aufhält, der USA-Aufenthalt auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist und die dortige Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.
Für die Rückkehrphase ist deutsches Steuerrecht anzuwenden. Deutsches Steuerrecht sieht Steuerfreiheit für Stipendien vor, wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die vergebende Stelle, das Vergabeverfahren, den Umfang und den Zweck erfüllt werden. Arbeitslohn muss versteuert werden. -
In vielen Gastländern gibt es Steuervergünstigungen für Stipendien ähnlich wie in Deutschland. Darüber hinaus sehen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass bestimmte aus ausländischer Quelle stammende Stipendien im Gastland nicht besteuert werden.
Viele, aber nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, enthalten Sondervorschriften, die für bestimmte zeitlich begrenzte Lehr- und Forschungsaufenthalte eine Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat vorsehen bzw. das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. In den meisten Abkommen gilt die Sondervorschrift nur für Aufenthalte bis zu zwei Jahren. Im Übrigen weichen die Sondervorschriften inhaltlich stark voneinander ab, so dass man keine allgemeine Aussage treffen kann, sondern jedes Abkommen individuell prüfen muss: Zum Teil wird vorausgesetzt, dass Steuerpflichtige Hochschullehrende oder Lehrende sind, zum Teil nicht.
Es gibt unterschiedliche Kriterien, welche Lehr- und Forschungstätigkeiten und welche Institutionen unter die Sondervorschrift fallen. Zum Teil erstreckt sich der Geltungsbereich der Sondervorschrift nur auf Vergütungen, die nicht aus dem Tätigkeitsstaat stammen. Ob eine Lehr- oder Forschungstätigkeit im Einzelfall von einer dieser Sondervorschriften erfasst wird, ist zu Beginn der Auslandstätigkeit mit den zuständigen Steuerbehörden abzustimmen. Diese prüfen, ob die Voraussetzungen der Sondervorschrift vorliegen. Bei deren Vorliegen wird die Steuerbefreiung bescheinigt und geregelt, inwieweit Lohnsteuerabzug im Tätigkeitsstaat entfällt und im Ansässigkeitsstaat vorzunehmen ist.
Trotz Steuerbefreiung verlangen einige Tätigkeitsstaaten die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist der von der Sondervorschrift erfasste Einkommensanteil gesondert auszuweisen.Nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen sind Gehälter in dem Staat zu versteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Großbritannien ausgeübt, ist das Gehalt im Verhältnis der in beiden Ländern verbrachten Arbeitstage aufzuteilen und mit dem jeweiligen Anteil im betreffenden Staat zu versteuern. Deutschland hat als Wohnstaat grundsätzlich auch das Besteuerungsrecht für Auslandseinkünfte. Bei Nachweis der anteiligen Steuerabführung in Großbritannien erfolgt jedoch eine Steuerbefreiung in entsprechender Höhe.